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Immer wieder kommt es zu Unfällen im Zusammenhang mit dem Öffnen von Fahrzeugtüren. § 14 Abs. 1 StVO spricht hier eine klare Sprache: Beim Einsteigen und Aussteigen ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es wird die äußerste Sorgfalt gefordert! Dies ist auch nachvollziehbar, weil Führer von Fahrzeugen im fließenden Verkehr häufig nicht rechtzeitig erkennen können, ob Fahrzeugtüren geöffnet werden oder inwieweit eine relativ schwer erkennbare Fahrzeugtür mit dünnem Profil ihre Stellung verändert. Zwar müssen parkende bzw. haltende Fahrzeuge mit einem ausreichenden Seitenabstand passiert werden. Die größere Verantwortung liegt aber regelmäßig bei demjenigen, der ein-oder aussteigt. Beim Aussteigen darf daher die Fahrzeugtür nur wenige Zentimeter geöffnet werden. Es ist sorgfältig zu schauen, ob sich kein anderes Fahrzeug nähert, bevor man die Tür weiter öffnet. Kommt es im Zusammenhang mit offenstehenden Türen zu einem Unfall, so haftet derjenige, der ein-bzw. aussteigen will regelmäßig überwiegend oder sogar allein: BGH, Urteil vom 6. 10. 2009 – VI ZR 316/08 (LG München I), NJW 2009, 3791 = MDR 2010, 24 = NZV 2010, 24; OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.2014 – I-1U 101/13, SVR 2014, 423 = VersR 2014, 1390 = DAR 2015, 85; LG Wiesbaden, Urt. v. 2.12.2011 – 9 S 16/11, SVR 2012, 185; AG Gera Urt. v. 26.9.2016 – 4 C 756/15 [20 % Mithaftung aus der Betriebsgefahr wegen 13 km/h in verkehrsberuhigtem Bereich]).

Dies gilt auch beim Türöffnen durch einen Beifahrer (LG Saarbrücken Urt. v. 20.11.2015 – 13 S 117/15, SP 2016, 332 = DAR 2016, 704).

Eine Rechtsprechungsübersicht hierzu hatte ich in der MDR 2011, 961 publiziert.