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BGH: Grundsätzlich keine Geltung von „rechts vor links“ bei Parkplatzunfällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung grundsätzlich keine Anwendung findet. Dies gilt sowohl unmittelbar als auch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern den Fahrspuren auf dem Parkplatz kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Das Urteil des BGH vom 22. November 2022 (Aktenzeichen VI ZR 344/21) stellt klar, dass bei Parkplatzunfällen ohne klare Vorfahrtsregelung andere Kriterien zur Bestimmung der Haftung herangezogen werden müssen. In dem konkreten Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der klägerische Pkw zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von etwa 10-15 km/h unterwegs war, während das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h fuhr. Aufgrund dieser Feststellungen wurde die überwiegende Haftung der Beklagten mit 70% erklärt.

Das Urteil des BGH schafft somit Klarheit für die rechtliche Bewertung von Parkplatzunfällen. Es verdeutlicht, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht automatisch auf Parkplätzen gilt und andere Faktoren wie Geschwindigkeit und Sorgfaltspflichten der beteiligten Fahrzeugführer eine entscheidende Rolle spielen können.

Die Entscheidung des BGH ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 344/21 veröffentlicht und kann in der Fachliteratur unter anderem in BeckRS 2022, 38886, r+s 2023, 116, SVR 2023, 136 und DAR 2023, 137 nachgelesen werden.

Bild von alicianess auf Pixabay