Das Landgericht Berlin hat ein Urteil im Fall einer Blockadeaktion auf einer Autobahnabfahrt gesprochen. Ein Klimaaktivist, der sich bewusst und gewollt auf die Fahrbahn gesetzt hatte, wurde wegen Nötigung verurteilt.
Bei dem Vorfall handelte es sich um eine Aktion der sogenannten „Letzten Generation“, bei der mehrere Protestierende auf der Autobahnabfahrt saßen und damit den Verkehr zum Stillstand brachten. Die dadurch entstandene Situation führte zu Gewalt gegenüber den im Stau stehenden Personen, weshalb der Klimaaktivist und seine Mittäter sich strafbar machten.
Das Gericht stellte fest, dass eine derartige Tat als verwerflich anzusehen sei und nicht durch die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden könne. Die Prüfung der Zweck-Mittel-Relation ergab, dass die gewaltsame Blockade der Verkehrsteilnehmer als Nötigungsmittel in keiner angemessenen Relation zum angestrebten Zweck stand, nämlich öffentlich-mediale Aufmerksamkeit zu erlangen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin stellt somit klar, dass der Einsatz von Gewalt in solchen Aktionen nicht akzeptabel ist und Verstöße strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
(LG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2023 – (518) 237 Js 518/22 Ns (31/22) -, juris)
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