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Die letzten Veröffentlichungen juristischer und behördlicher Literatur haben mich in meiner Auffassung bestärkt, dass es richtig ist, sich bei der Vereinsfotografie (damit meine ich in erster Linie die hier einschlägige Fotografie von Sportveranstaltungen und Siegerehrungen) nicht auf die Einwilligung der Betroffenen, sondern auf die berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO zu stützen. Insoweit kann ich unter anderen auch auf die unten verlinkte Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg verweisen sowie auf den aktuellen Aufsatz von Krüger/Wiencke: Bitte recht freundlich – Verhältnis zwischen KUG und DS-GVO in MMR (MultiMedia und Recht) 2019, 76.

Ich empfehle daher den Sportvereinen nach wie vor folgendes:

  • Auf den Ausschreibungen sollten, so wie von mir bereits empfohlen, keine konkludenten Einwilligungserklärungen mehr formuliert werden. Die Erhebung von Daten, einschließlich der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos/Videos, sollte ausschließlich auf die berechtigten Interessen als Anspruchsgrundlage gestützt werden.
  • Es sollten gut sichtbare Fotohinweise im Rahmen der Sportveranstaltungen platziert werden, auf denen die Teilnehmer und Besucher darauf hingewiesen werden, dass Fotos/Videos gefertigt werden, dies auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt wird, die Betroffenen ein (an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes) Widerspruchsrecht haben und eine Person genannt wird, an die sie sich wenden können, wenn sie Probleme haben (z.B. der Vereinsvorsitzende oder Abteilungsleiter des Vereins, der die Veranstaltung ausgerichtet).

Weiteres wird man abwarten müssen. Insbesondere gibt es nach wie vor keine einschlägige Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen Vereinsfotografie zulässig ist.

Ich vertrete ausdrücklich die Ansicht, dass dies alles auch für die Anfertigung von Fotos geht, die Kinder in Wettkampfsituationen zeigen. Allerdings ist hier die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen. Normale Wettkampffotos, die nicht diskriminierend oder herabsetzend sind, sind auch von Kindern meines Erachtens zulässig. Das Informationsinteresse des Vereins und auch die Kunstfreiheit des Fotografen gehen hier grundsätzlich dem Datenschutz des betroffenen Kindes vor. Letztlich ist dies allerdings in bestimmten Grenzfällen auch eine Einzelfallbetrachtung. Im Zweifel sollte man also Fotos von Kindern nicht veröffentlichen, die den Anschein einer Diskriminierung oder Herabsetzung ihrer Persönlichkeit haben könnten. Dieses Problem hatte man aber als Fotograf aber auch schon früher.

Foto: Pixabay Link zur Homepage Pixabay

Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien (LDA Brandenburg) Link zum Beitrag