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Einen recht ungewöhnlichen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (OLG Frankfurt a. M.Urteil vom 06.12.2017 – 13 U 230/16, BeckRS 2017, 138248) und tat dies konsequent nach Rechtslage.

Es verunfallten zwei sich in einer Unterführung begegnende Radfahrer. Zeugen gab es keine. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer zu weit links fuhr, also gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstieß und damit den Unfall verursachte. 

Anders, als bei der Gefährdungshaftung von Kraftfahrzeugen (§ 7 Abs. 1 StVG), musste der Geschädigte hier das Verschulden des Gegners beweisen, um auch nur irgendeinen Schadenersatz zu bekommen. Das OLG Frankfurt führte insoweit völlig zurecht aus:

„Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger in der Hauptsache geforderten materiellen und immateriellen Schadenersatz kommt allein § 823 BGB in Betracht. Dann müsste der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung verschuldet haben. Insoweit behauptet der Kläger, er habe sich auf seinem Rad in der Unterführung zur Meidung einer Kollision äußerst rechts gehalten. Der ihm entgegenkommende Beklagte sei auf seinem Rad – entgegen § 2 II StVO – aber zu weit links gefahren, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Weil der Beklagte dies bestreitet, muss der insoweit darlegungspflichtige Kläger seine Behauptung zu beweisen. Er kann jedoch kein Beweisangebot machten; von der denkbaren Parteivernehmung des Beklagten verspricht er sich zu Recht nichts.“

Was also beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug dem Geschädigten häufig zumindest zu einem 50%-igen Schadenersatz verhilft (hier führt die Unaufklärbarkeit eines Unfalls zu einer reinen Betriebsgefahrabwägung ) lässt ihn hier bei der ausschließlichen Verschuldenshaftung leer ausgehen. Ein Umstand, der sowohl nach der einen, wie der anderen Seite, häufig nicht beachtet und von vielen Mandanten auch nicht verstanden wird. Der Verkehrsrechtler sollte sich dessen aber stets bewusst sein.

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