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Wie es scheint, wird derzeit auch vor den Gerichten darüber gestritten, ob man Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung überhaupt zivilrechtlich abmahnen und verfolgen kann. Die seinerzeit befürchtete große „Abmahnwelle“ ist jedenfalls ausgeblieben, wohl auch deshalb, weil über viele Einzelfragen zur Zeit Unsicherheit herrscht und erst die Gerichte hierüber zu befinden haben.

Uneinigkeit besteht schon darüber, ob man überhaupt als Mitbewerber oder Betroffener eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung abmahnen kann oder ob entsprechende Sanktionen nur den Behörden vorbehalten sind.

Soweit ersichtlich, gibt es derzeit die folgenden veröffentlichten Entscheidungen:

Pro Abmahnung:

  • OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.‌2018 – 3 U 66/17(LG Hamburg), BeckRS 2018, 27136 = GRUR-Prax 2018, 561 (mit ablehnender Anmerkung von RA Spittka in GRUR-Rrax 2018, 561)

Kontra Abmahnung:

  • LG Wiesbaden, Urt. 05.11.2018, Az. 5 O 214/18
  • LG Bochum Teilversäumnis- und Schlussurteil v. 7.8.2018 – 12 O 85/18, BeckRS 2018, 25219

Interessant ist in diesem Zusammenhang der soeben erschienene Standardkommentar Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019. Die Autoren vertreten dort die Auffassung, dass die so genannte Aktivlegitimation (also ein bestimmtes Recht vor Gericht geltend machen zu können) bei der DSGVO nicht gegeben ist. In der Kommentierung heißt es:

„Die Durchsetzung des Datenschutzrechts, einschließlich der subjektiven Rechte der betroffenen Personen, ist nämlich in erster Linie Aufgabe der Aufsichtsbehörden (Art. 57 I lit. a DS-GVO), denen dazu umfassende, genau abgestufte Befugnisse bis hin zur Verhängung von Geldbußen eingeräumt sind (Art. 58 DS-GVO). … Die Anerkennung einer Klagebefugnis von Mitbewerbern würde … die Ausübung der abgestuften, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden nach Art. 58 DS-GVO unterlaufen. Dies gilt insbesondere, wenn es um mögliche Datenschutzverstöße von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen geht, bei denen bereits ein Hinweis nach § 58 I lit. d DS-GVO zur Rechtsdurchsetzung genügen kann. Eine Abmahnung durch Mitbewerber kann dagegen dazu führen, dass solche Unternehmen, um einen Prozess zu vermeiden, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung eingehen, obwohl in Wahrheit gar kein Verstoß vorliegt. Schließlich würde das Ziel einer einheitlichen Durchsetzung der DS-GVO in der Union (vgl. Erwägungsgrund 11, 13 DS-GVO) gefährdet, wollte man den Mitgliedstaaten gestatten, neben den Aufsichtsbehörden auch noch Mitbewerber mit der Aufgabe der Rechtsdurchsetzung zu betrauen. Denn dies brächte die Gefahr zusätzlicher divergierender Entscheidungen von Aufsichtsbehörden und Gerichten mit sich.

 Da die Rechtsdurchsetzung in der DS-GVO abschließend geregelt ist, sind Mitbewerber, Verbände und Kammern … nicht befugt, Verstöße gegen die DS-GVO … mit Abmahnung oder Klage zu verfolgen.“

Man sieht, wie schwer verständlich die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung selbst für ein gestandenes Gericht wie das OLG Hamburg sind. Es bleibt spannend und abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden. Letztlich wird man erst einigermaßen Klarheit haben, wenn sich der Bundesgerichtshof (BGH) oder gar der europäische Gerichtshof (EuGH) mit den brennenden Einzelfragen befasst haben.

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