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Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (so schon BGH Urt. v. 24.1.2017 – VI ZR 146/16).

Dies hat jetzt auch das AG Erfurt in seinem Urteil vom 29.8.2017 – 4 C 2088/16 bestätigt, wie auch schon AG Weißenfels Urt. v. 4.8.2016 – 1 C 149/16.