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In der nächsten Zeit werde ich hier verstärkt zur Rechtslage der Fotografie, insbesondere der Vereins- und Sportfotografie unter der Geltung der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreiben. Hier gibt es viele Irritationen unter den Vereinen und Hobby-Fotografen, die m.E. nicht berechtigt sind.

Im Judo-Magazin August 2018 wird ein Beitrag erscheinen, in dem ich die von mir recherchierte Rechtslage darstelle (zur bisherigen Rechtslage hatte ich im Judo-Magazin Januar 2018 referiert). Zwar sind einige Fragen offen und durch die Gerichte noch zu entscheiden. Die erste Entscheidung gibt es aber bereits und diese geht in die richtige Richtung (Quelle Beckonline):

OLG Köln: KUG findet neben der DS-GVO Anwendung

Das OLG Köln hat (B. v. 18.6.‌2018 – 15 W 27/18; ZD wird die Entscheidung demnächst mit Anm. Hoeren veröffentlichen) zum Verhältnis des Kunsturhebergesetzes (KUG) und der DS-GVO im Hinblick auf das Anfertigen von Personenfotos Stellung genommen und entschieden, dass das KUG auch nach Wirksamwerden der DS-GVO Anwendung findet.

Art. 85 DS-GVO erlaube wie die Vorgängerregelung in der RL 95/46/EG (CDS-RL) nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zu Gunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Dies zeige sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig sei, und dass Art. 85 DS-GVO keine materiell-rechtlichen Vorgaben mache, sondern nur auf einen Ausgleich zwischen dem Datenschutz einerseits und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits abziele.

Für das Äußerungsrecht sei bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen übernehmen kann; für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch eine Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen.

Foto: Pixabay