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Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 – 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427).

Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, also um 180 °zu wenden. Dabei musste er Straßenbahngleise überfahren.  Da kein Gegenverkehr kam, setzte er zu diesem Wendemanöver auch an, kollidierte jedoch dabei mit einer links neben ihm in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn. Diese stieß den PKW in die Fahrerseite und der Pkw-Fahrer wurde schwer verletzt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und wies dem PKW Fahrer die alleinige Haftung zu. Der habe insbesondere den Unfall unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 3 StVO verursacht. Der Straßenbahnführer habe demgegenüber darauf vertrauen dürfen, dass ein Pkw-Fahrer diese Vorschriften kennt und beachtet.

  • 2 Abs. 3 StVO verlangt:

Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

  • 9 Abs. 1 S. 3 StVO besagt:

Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.

  • In § 9 Abs. 3 StVO heißt es:

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

  • Und § 37 Abs. 2 StVO (Wechsellichtzeichen) regelt schließlich:

An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben”.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Ich bin mir nicht sicher, wie viele Fahrzeugführer diese Regelungen kennen. Sie bedeuten u.a., dass man dort, wo Straßenbahnen fahren, nicht sicher sein kann, dass man bei eigenem Grünlicht und nicht vorhandenem Gegenverkehr einfach links abbiegen oder gar wenden kann. Man muss neben der Beobachtung des Gegenverkehrs auch und insbesondere darauf achten, dass neben dem eigenen Fahrzeug keine Straßenbahnen in die gleiche Richtung fahren, deren Weg man kreuzen könnte. Diese haben Vorfahrt! Achtet also auf Straßenbahnen, dort, wo sie fahren!!!

Foto: pixabay Link zur Homepage