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Lässt der Geschädigte einen Kfz-Sachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzügl. der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
BGH, Urteil vom 3. 12. 2013 – VI ZR 24/13.

Dies bestätigte jetzt erneut das AG Erfurt in seinem Urteil vom 29.8.2017 – 4 C 2088/16, wie auch schon AG Erfurt Urt. v. 29.3.2017 – 11 C 1407/16. So auch nach Eigenreparatur: OLG Schleswig Urteil vom 17.11.2016 – 7 U 20/16.