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	<title>Schadenersatz Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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	<title>Schadenersatz Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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		<title>E-Scooter Update: Das ändert sich für Fahrer!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 11:30:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Für E-Scooter und Elektro-Tretroller gelten bereits heute klare Regeln im Straßenverkehr – und weitere Änderungen sind geplant. Wer darf wo fahren? Welche Vorschriften gelten aktuell? Und was könnte sich künftig ändern? Alle wichtigen Informationen finden Sie hier:https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/e-kleinstfahrzeuge/e-scooter/ Sie haben Fragen zum Verkehrsrecht oder benötigen rechtliche Unterstützung? Ich berate Sie gerne persönlich. Fachanwalt für Verkehrsrecht Weimarische [&#8230;]</p>
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<p>Für E-Scooter und Elektro-Tretroller gelten bereits heute klare Regeln im Straßenverkehr – und weitere Änderungen sind geplant.</p>



<p>Wer darf wo fahren? Welche Vorschriften gelten aktuell? Und was könnte sich künftig ändern?</p>



<p>Alle wichtigen Informationen finden Sie hier:https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/e-kleinstfahrzeuge/e-scooter/</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="⚖️" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/ta/1/16/2696.png"> Sie haben Fragen zum Verkehrsrecht oder benötigen rechtliche Unterstützung?</p>



<p>Ich berate Sie gerne persönlich.</p>



<p>Fachanwalt für Verkehrsrecht</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="📍" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/t2d/1/16/1f4cd.png"> Weimarische Straße 10 / Haus 13</p>



<p>07407 Rudolstadt</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="📞" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/t4d/1/16/1f4de.png"> 03672 42003</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="✉️" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/t37/1/16/2709.png"> info@schauseil.eu</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="🌐" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/taa/1/16/1f310.png"><a href="https://l.facebook.com/l.php?u=http%3A%2F%2Fschauseil.eu%2F%3Ffbclid%3DIwZXh0bgNhZW0CMTAAYnJpZBEwSHlkdkQxNFJIakRkUGxVa3NydGMGYXBwX2lkDzUxNDc3MTU2OTIyODA2MQABHnZHOOb_yW1gR1vFhHJsip7WmrFjWPQO27EqhxSNZPryvCWRu6NvH5KciceF_aem_mY41ZHMGoIyczI5G3oPZ2w&amp;h=AUAGqfW3gF8tf2VM2wW1lQZxDFGfdr7sAlDoR2WugYjUCh2hNsFX9dk-ZDwrcBFJgbqt-2zRGb4fy60CAgafDl_lAhs59FJy79K0kTx5ooj0yIkyTR4EtmU033-7tMB6HKZpKAYN4hLYh5P2&amp;__tn__=-UK-R&amp;c[0]=AUCGC__R6hTQ1yp_GWOU3jzVN9OV0Cl7HiEkzQhqNEnULcF3kWlGFAT4vbd7DNi0iBU91ppeehRYm1TXFuCa0dYRe9kTl_tLKWPJR2dvgXZwIkjwCNkBHiBTxczdPP_MpcI3Oxyz4kn7k--L2oSLLmF1_ZJDorSuFDGnhJ50Ag" rel="noreferrer noopener" target="_blank">schauseil.eu</a></p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="ℹ️" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/t8e/1/16/2139.png"> Hinweis: Das verwendete Bildmaterial wurde teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dient ausschließlich der illustrativen Darstellung sowie allgemeinen Information. Es stellt keine Rechtsberatung dar.</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>Gehwegparken – erlaubt oder verboten?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/gehwegparken-erlaubt-oder-verboten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Mar 2026 09:57:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In vielen Städten wirkt Parken auf dem Gehweg völlig normal. Doch tatsächlich verstößt es häufig gegen geltende Verkehrsregeln. Viele Autofahrer wissen gar nicht, dass Gehwegparken grundsätzlich verboten ist – es sei denn, es wird durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt. Die wichtigsten rechtlichen Fakten: • Laut §12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf auf Gehwegen nur geparkt werden, wenn ein [&#8230;]</p>
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<p></p>



<p>In vielen Städten wirkt Parken auf dem Gehweg völlig normal. Doch tatsächlich verstößt es häufig gegen geltende Verkehrsregeln. Viele Autofahrer wissen gar nicht, dass Gehwegparken grundsätzlich verboten ist – es sei denn, es wird durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt.</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="⚖️" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/ta/1/16/2696.png"> Die wichtigsten rechtlichen Fakten:</p>



<p>• Laut §12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf auf Gehwegen nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen dies erlaubt.</p>



<p>• Ohne Beschilderung gilt: Gehwegparken ist verboten, auch wenn es „alle so machen“.</p>



<p>• Wer trotzdem auf dem Gehweg parkt, muss mit mindestens 55 € Bußgeld rechnen.</p>



<p>• Werden Fußgänger, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer behindert, steigt das Bußgeld auf 70 € und 1 Punkt in Flensburg.</p>



<p>• Städte dürfen Gehwegparken nur erlauben, wenn genügend Restbreite für Fußgänger bleibt.</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="🏙️" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/te0/1/16/1f3d9.png"> Genau hier entstehen aktuell viele Diskussionen:</p>



<p>Gerichte und Kommunen beschäftigen sich zunehmend mit der Frage, wie viel Platz Fußgänger wirklich brauchen – und wann Gehwegparken unzulässig wird.</p>



<p>Die spannende Frage bleibt: Wie lassen sich Parkplätze und sichere Gehwege künftig vereinbaren?</p>



<p><img loading="lazy" decoding="async" height="16" width="16" alt="❓" src="https://static.xx.fbcdn.net/images/emoji.php/v9/t4c/1/16/2753.png"> Haben Sie Fragen zum Verkehrsrecht oder benötigen rechtliche Unterstützung?</p>



<p>Wenn Sie unsicher sind, ob ein Bußgeld berechtigt ist, Probleme im Straßenverkehr haben oder rechtlichen Rat benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich berate und vertrete Sie kompetent in allen Fragen rund um das Verkehrsrecht.</p>



<p>Thomas Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht &amp; ADAC Vertragsanwalt</p>



<p>Gerne können Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin vereinbaren. Ich nehme mir Zeit für Ihr Anliegen und unterstütze Sie dabei, die bestmögliche Lösung zu finden.</p>



<p>Hinweis: Das verwendete Bild ist eine KI-generierte Illustration und dient der Veranschaulichung.</p>
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		<item>
		<title>Unfallrecht – kompetente Unterstützung nach einem Verkehrsunfall</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/unfallrecht-kompetente-unterstuetzung-nach-einem-verkehrsunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jan 2026 17:29:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>🚗⚖️ Unfallrecht – kompetente Unterstützung nach einem Verkehrsunfall Nach einem Verkehrsunfall stellen sich viele Fragen: Wer haftet? Wer ersetzt den Schaden? Besteht Anspruch auf Schmerzensgeld?Als Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, übernehme die Kommunikation mit Versicherungen und sorge für eine rechtssichere und zügige Abwicklung Ihres Falls. ⚖️ Fachanwalt Thomas Schauseil [&#8230;]</p>
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<p>🚗⚖️ <strong>Unfallrecht – kompetente Unterstützung nach einem Verkehrsunfall</strong></p>



<p>Nach einem Verkehrsunfall stellen sich viele Fragen: <strong>Wer haftet? Wer ersetzt den Schaden? Besteht Anspruch auf Schmerzensgeld?</strong><br>Als <strong>Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong> unterstütze ich Sie bei der <strong>Durchsetzung Ihrer Ansprüche</strong>, übernehme die Kommunikation mit Versicherungen und sorge für eine rechtssichere und zügige Abwicklung Ihres Falls.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p>⚖️ <strong>Fachanwalt Thomas Schauseil</strong></p>



<p>Ihr Ansprechpartner für <strong>Verkehrsrecht · Zivilrecht · Strafrecht</strong></p>



<p>Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen kompetent und zuverlässig bei einer Vielzahl rechtlicher Anliegen zur Seite.<br>👉 Auf uns können Sie sich verlassen – <strong>persönlich, engagiert und klar</strong>.</p>



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<p>📍 Weimarische Str. 10 · Haus 13 · 07407 Rudolstadt<br>📞 Tel.: 03672 42003<br>✉️ E-Mail: <a>sekretariat@schauseil.eu</a><br>🌐 Homepage: <a href="https://www.schauseil.eu/kanzlei/">https://www.schauseil.eu/kanzlei/</a></p>
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		<title>🚓 Polizeikontrolle – kennen Sie Ihre Rechte? Eine Verkehrskontrolle kann schnell unangenehm werden. Gut zu wissen, was erlaubt ist – und was nicht.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 20:53:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bild erstellt mit KI Chat GPT </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>✅ <strong>Das müssen Sie tun:</strong><br>• Anhalten und ruhig bleiben<br>• Personalien angeben<br>• Führerschein &amp; Fahrzeugpapiere vorzeigen<br>• Warndreieck, Warnweste &amp; Verbandskasten auf Verlangen zeigen</p>



<p>❌ <strong>Das müssen Sie nicht:</strong><br>• Fragen zum Fahrtziel oder zur Herkunft beantworten<br>• Alkohol- oder Drogenschnelltests zustimmen<br>• Verwarnungsgelder sofort zahlen</p>



<p>🔍 <strong>Durchsuchung &amp; Handy-Kontrolle?</strong><br>Nur mit richterlichem Beschluss oder bei <em>Gefahr im Verzug</em>.<br>Ohne konkreten Verdacht darf weder Ihr Auto noch Ihr Smartphone durchsucht werden.</p>



<p>⚖️ <strong>Wichtig:</strong><br>Bei einem Vorwurf müssen Sie keine Aussage machen.<br>Oft ist es sinnvoll, zuerst rechtlichen Beistand einzuholen.</p>



<p>👉 <strong>Unser Rat:</strong><br>Sagen Sie ruhig: <em>„Ich möchte mich zunächst anwaltlich beraten lassen.“</em></p>



<p>📍 <strong>Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong><br>Adresse: Weimarische Str. 10 / Haus 13<br>07407 Rudolstadt<br>📞 Telefon: 03672 42003</p>



<p><em>Kompetente Beratung. Klare Vertretung. Ihr Recht im Verkehr.</em></p>
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		<item>
		<title>Nötigung und „Klimakleben“ – Wann liegt „unmittelbare Gewalt“ vor?(KG Berlin versus OLG Dresden – aber keine BGH-Vorlage)</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/noetigung-und-klimakleben-wann-liegt-unmittelbare-gewalt-vorkg-berlin-versus-olg-dresden-aber-keine-bgh-vorlage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Oct 2025 16:20:09 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neueImpulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, obdas Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – unddabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden. Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des [&#8230;]</p>
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<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="674" height="674" data-id="998" src="https://www.schauseil.eu/wp-content/uploads/2025/10/ac113262-dfe1-4a04-b48e-2787b7129ae3.jpg" alt="" class="wp-image-998" srcset="https://www.schauseil.eu/wp-content/uploads/2025/10/ac113262-dfe1-4a04-b48e-2787b7129ae3.jpg 674w, https://www.schauseil.eu/wp-content/uploads/2025/10/ac113262-dfe1-4a04-b48e-2787b7129ae3-480x480.jpg 480w" sizes="(min-width: 0px) and (max-width: 480px) 480px, (min-width: 481px) 674px, 100vw" /></figure>
</figure>



<p></p>



<p>Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neue<br>Impulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, ob<br>das Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – und<br>dabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden.</p>



<p>Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neue<br>Impulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, ob<br>das Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – und<br>dabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden.</p>



<p><strong>Die Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschl. v. 2. 6. 2025 – 3 ORs<br>22/25)</strong></p>



<p>Das KG hob den Freispruch auf. Nach seiner Auffassung kann auch eine mittelbare oder<br>verzögerte Einwirkung auf Vollstreckungsbeamte „Gewalt“ im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB<br>darstellen. Entscheidend sei, dass die Handlung des Täters die Durchsetzung einer<br>rechtmäßigen Diensthandlung erschwert oder verhindert.</p>



<p><strong>Das Gericht stellte klar:</strong></p>



<p> • Nicht nur die unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Beamten erfüllt den<br>      Gewaltbegriff.<br> • Auch wenn sich die Behinderung erst später zeigt – etwa, weil der Klebstoff eine<br>      erhebliche Adhäsionskraft entwickelt –, kann der Tatbestand erfüllt sein.<br> • Ob der Beamte selbst „kräftig ziehen“ muss oder chemische Mittel einsetzt, sei kein<br>      rechtlich relevanter Unterschied.</p>



<p>Damit wertet das KG das „Klimakleben“ grundsätzlich als Widerstandshandlung im Sinne<br>des Strafgesetzbuches.</p>



<p><strong>Abweichende Sicht des OLG Dresden</strong></p>



<p>Das OLG Dresden (Beschl. v. 29. 1. 2025 – 6 ORs 21 Ss 132/24) sieht das differenzierter.<br>Zwar müsse sich die „Kraftentfaltung“ nicht unmittelbar gegen den Beamten richten, doch<br>setze Gewalt eine spürbare Kraftanstrengung des Beamten voraus, um den Widerstand zu<br>überwinden. Ohne eine solche körperliche Gegenwirkung fehle es am Merkmal der Gewalt.<br>Das KG Berlin widerspricht dieser Einschränkung ausdrücklich – legte die Sache aber nicht.</p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Rechts-vor-Links&#8220; auf einem Parkplatz?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/rechts-vor-links-auf-einem-parkplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2023 16:55:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: Grundsätzlich keine Geltung von „rechts vor links“ bei Parkplatzunfällen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Vorfahrtsregel &#8222;rechts vor links&#8220; auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung grundsätzlich keine Anwendung findet. Dies gilt sowohl unmittelbar als auch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern den [&#8230;]</p>
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<p>BGH: Grundsätzlich keine Geltung von „rechts vor links“ bei Parkplatzunfällen</p>



<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Vorfahrtsregel &#8222;rechts vor links&#8220; auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung grundsätzlich keine Anwendung findet. Dies gilt sowohl unmittelbar als auch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern den Fahrspuren auf dem Parkplatz kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.</p>



<p>Das Urteil des BGH vom 22. November 2022 (Aktenzeichen VI ZR 344/21) stellt klar, dass bei Parkplatzunfällen ohne klare Vorfahrtsregelung andere Kriterien zur Bestimmung der Haftung herangezogen werden müssen. In dem konkreten Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der klägerische Pkw zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von etwa 10-15 km/h unterwegs war, während das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h fuhr. Aufgrund dieser Feststellungen wurde die überwiegende Haftung der Beklagten mit 70% erklärt.</p>



<p>Das Urteil des BGH schafft somit Klarheit für die rechtliche Bewertung von Parkplatzunfällen. Es verdeutlicht, dass die Vorfahrtsregel &#8222;rechts vor links&#8220; nicht automatisch auf Parkplätzen gilt und andere Faktoren wie Geschwindigkeit und Sorgfaltspflichten der beteiligten Fahrzeugführer eine entscheidende Rolle spielen können.</p>



<p>Die Entscheidung des BGH ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 344/21 veröffentlicht und kann in der Fachliteratur unter anderem in BeckRS 2022, 38886, r+s 2023, 116, SVR 2023, 136 und DAR 2023, 137 nachgelesen werden.</p>



<p>Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/alicianess-119613/?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=234263">alicianess</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=234263">Pixabay</a></p>
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		<item>
		<title>Achtet auf die Straßenbahnen!!!</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/achtet-auf-die-strassenbahnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Dec 2018 19:39:04 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427). Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427).</p>
<p>Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, also um 180 °zu wenden. Dabei musste er Straßenbahngleise überfahren.  Da kein Gegenverkehr kam, setzte er zu diesem Wendemanöver auch an, kollidierte jedoch dabei mit einer links neben ihm in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn. Diese stieß den PKW in die Fahrerseite und der Pkw-Fahrer wurde schwer verletzt.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und wies dem PKW Fahrer die alleinige Haftung zu. Der habe insbesondere den Unfall unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 3 StVO verursacht. Der Straßenbahnführer habe demgegenüber darauf vertrauen dürfen, dass ein Pkw-Fahrer diese Vorschriften kennt und beachtet.</p>
<ul>
<li>2 Abs. 3 StVO verlangt:</li>
</ul>
<p><em>Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.</em></p>
<ul>
<li>9 Abs. 1 S. 3 StVO besagt:</li>
</ul>
<p><em>Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.</em></p>
<ul>
<li>In § 9 Abs. 3 StVO heißt es:</li>
</ul>
<p><em>Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.</em></p>
<ul>
<li>Und § 37 Abs. 2 StVO (Wechsellichtzeichen) regelt schließlich:</li>
</ul>
<p><em>An Kreuzungen bedeuten:</em></p>
<p><em>Grün: „Der Verkehr ist freigegeben”.</em></p>
<p><em>Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.</em></p>
<p>Ich bin mir nicht sicher, wie viele Fahrzeugführer diese Regelungen kennen. Sie bedeuten u.a., dass man dort, wo Straßenbahnen fahren, nicht sicher sein kann, dass man bei eigenem Grünlicht und nicht vorhandenem Gegenverkehr einfach links abbiegen oder gar wenden kann. Man muss neben der Beobachtung des Gegenverkehrs auch und insbesondere darauf achten, dass neben dem eigenen Fahrzeug keine Straßenbahnen in die gleiche Richtung fahren, deren Weg man kreuzen könnte. Diese haben Vorfahrt! Achtet also auf Straßenbahnen, dort, wo sie fahren!!!</p>
<p>Foto: pixabay <a href="https://pixabay.com/" target="_blank" rel="noopener">Link zur Homepage</a></p>
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		<item>
		<title>Haftungsabwägung: Vorbeifahren an einem Hindernis vs. Überholen</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/haftungsabwaegung-vorbeifahren-an-einem-hindernis-vs-ueberholen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Apr 2018 08:19:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Ausscheren]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Gespann]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Hindernis]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Traktor]]></category>
		<category><![CDATA[Überholen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbeifahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine gewisse Verunsicherung besteht immer mal wieder bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach einem Verkehrsunfall (§§ 17, 18 StVG). Bei den Standardsituationen haben sich gewisse Regelquoten eingebürgert, die entsprechend des konkreten Falles nach der einen oder anderen Seite variiert werden. Interessanter sind Fälle, die nicht so häufig auftreten, wie der vom OLG Saarbrücken entschiedene Fall [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine gewisse Verunsicherung besteht immer mal wieder bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach einem Verkehrsunfall (§§ 17, 18 StVG). Bei den Standardsituationen haben sich gewisse Regelquoten eingebürgert, die entsprechend des konkreten Falles nach der einen oder anderen Seite variiert werden. Interessanter sind Fälle, die nicht so häufig auftreten, wie der vom OLG Saarbrücken entschiedene Fall zeigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2017 &#8211; 4 U 100/16 [LG Saarbrücken], BeckRS 2017, 135315 = r + s 2018, 95 = NJW-RR 2018, 347 = BeckRS 2017, 135315).</p>
<p>Hier hatte das Landgericht Saarbrücken eine Haftung von 50:50 angenommen. Beide Parteien gingen in Berufung. Das Oberlandesgericht hat jedoch nur die eine Berufung als begründet angesehen und kam sogar zu einer 100-prozentigen Haftung.</p>
<p>Interessant ist dabei, dass das Oberlandesgericht nicht nur Verstöße gegen die StVO in die Haftungsabwägung eingestellt hatte, sondern auch andere Umstände bewertete. Die Klägerseite hatte innerorts versucht, ein Fahrzeuggespann, bestehend aus einem Traktor und einem Anhänger zu überholen. Im Überholvorgang scherte das überholte Gespann jedoch nach links aus, weil es einem am rechten Fahrbahn geparkten PKW ausweichen musste.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Saabrücken hat zunächst auf folgende Umstände hingewiesen, die die Haftungsabwägung zulasten des Traktors beeinflussen:</p>
<p><em>&#8222;Im Streitfall ist danach von einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs schon deshalb auszugehen, weil dieses &#8211; wie an der Unfallstelle polizeilich festgestellt und von der Beklagtenseite auch eingeräumt wurde &#8211; nicht über ordnungsgemäß funktionsfähige Fahrtrichtungsanzeiger verfügte.&#8220;</em></p>
<p>Weiter heißt es:</p>
<p><em>&#8222;Außerdem liegt ein die Betriebsgefahr weiter erhöhender Umstand darin, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein Gespann handelte, das naturgemäß schwerer zu überblicken war und verlangsamte Fahrvorgänge aufwies &#8230; Das aus einem Traktor des Typs Eicher Mammut II-74 sowie einem 2-achsigen Anhänger bestehende Gespann nahm &#8211; wie die in der Ermittlungsakte enthaltenen Lichtbilder anschaulich zeigen &#8211; auf der Straße erheblichen Raum ein. Nach den sachverständigen Feststellungen bemaß sich allein der Anhänger in der Länge auf 4 m, in der Breite auf 1,8 m und in der Höhe auf 1,34 m; auch die Zugmaschine ist in ihrer Dimensionen insbesondere erheblich breiter und höher als ein durchschnittlicher Personenkraftwagen. Darin lag ein gegenüber dem Klägerfahrzeug erheblich höheres Schadenspotenzial, das sich im Streitfall auch nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. ..&#8220;</em></p>
<p>Schließlich hat das Oberlandesgericht auch noch einen Verstoß des Traktorfahrers gegen § 6 StVO angenommen. Bei dieser Vorschrift hat derjenige, der an einem Hindernis, wozu auch ein geparktes Fahrzeug gehört, vorbeifährt, darauf zu achten, dass der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird.</p>
<p>Dagegen nahm das OLG keinen Verstoß des Pkw-Fahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen, an (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Insbesondere sei nicht feststellbar, dass das ausscherende Traktorgespann rechtzeitig geblinkt habe. Insoweit enthält das Urteil auch interessante Ausführungen zu den einzelnen Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren und Überholen. Interessant ist jedoch der mitunter übersehene Ansatz, dass eben auch verschuldensunabhängige Umstände, wie z.B. die Eigenart des geführten Fahrzeugs, in die Haftungsabwägung einfließen können. Dazu zählen auch nicht ordnungsgemäß funktionierende Einrichtungen, wie z.B. Fahrtrichtungsanzeiger.</p>
<p>Weiterführende Literatur:</p>
<div class="nsr-fundstelle">MDR 2008, 360 (Heft 07)</div>
<div class="nsr-titel">Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach einem Kfz-Unfall</div>
<div class="nsr-autor">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas <span id="cchitword1" class="cchit">Schauseil</span></div>
<div></div>
<div>Download des Aufsatzes (mit freundlicher Genehmigung des Verlages Otto Schmidt, Köln) <a href="https://www.schauseil.eu/wp-content/uploads/2018/04/Aufsatz_Schauseil_MDR_08_360.pdf">Aufsatz_Schauseil_MDR_08_360</a></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
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		<item>
		<title>„Gewinnoptimierung“ zulasten der Versichertengemeinschaft</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/gewinnoptimierung-zulasten-der-versichertengemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 16:53:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzteilzuschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnoptimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Probefahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Reinigungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallhelfer]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Unlauterkeit]]></category>
		<category><![CDATA[UPE-Zuschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Verbringungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist weder witzig, noch intelligent, sondern schlicht unlauter und manchmal sogar kriminell. Es gibt schwarze Schafe, die nicht davor zurückschrecken, Werkstätten, Mietwagenfirmen, Sachverständige und sogar Anwälte zu unlauteren Praktiken anzustiften. Da werden „Schadenteams“ gebildet (der Name spricht bereits Bände), die vorgeben, einem Geschädigten die lästige, aber notwendige Arbeit bei einer Unfallabwicklung abzunehmen. Hierfür werden [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist weder witzig, noch intelligent, sondern schlicht unlauter und manchmal sogar kriminell. Es gibt schwarze Schafe, die nicht davor zurückschrecken, Werkstätten, Mietwagenfirmen, Sachverständige und sogar Anwälte zu unlauteren Praktiken anzustiften. Da werden „Schadenteams“ gebildet (der Name spricht bereits Bände), die vorgeben, einem Geschädigten die lästige, aber notwendige Arbeit bei einer Unfallabwicklung abzunehmen. Hierfür werden technische Plattformen programmiert, über die die Unfallregulierung von Anfang bis Ende abläuft und an die die beteiligten „Unfallhelfer“, z.B. Sachverständige und Reparaturfirmen „angeschlossen“ werden. Geködert werden die Reparaturfirmen und Werkstätten, indem ihnen pro eingestellten Fall Provisionen versprochen und auch gezahlt werden. Diese Gelder wiederum kommen teilweise von Sachverständigen oder auch Anwälten, die als Belohnung dann die eingestellten Schäden begutachten bzw. die Unfälle abwickeln dürfen. Die beteiligten Gutachter wiederum sind dann notwendigerweise gezwungen, die eigenen Kosten „aufzublähen“, um sich dadurch zu refinanzieren. Dies geschieht vor allem über die in den letzten Jahren exorbitant gestiegenen Nebenkosten, von denen in reger Fantasie ständig neue kreiert werden. Auch den Reparaturfirmen wird als zusätzlicher Bonus nahe gelegt, neue Kostenpositionen zu erfinden, die einem normalen Kunden, der die Reparaturen selbst bezahlen müsste, niemals in Rechnung gestellt werden würden. Da gibt es plötzlich Kosten einer Probefahrt, die sonst zu den kalkulierten Gemeinkosten gehören, einer Fahrzeugreinigung, die jeder normale Kunde der Werkstatt als Service erhält oder Kosten einer Ersatzteilentsorgung, die nach geltender Rechtslage von den Werkstätten zu tragen und insoweit ebenfalls in ihren allgemeinen Kosten zu kalkulieren sind. Da werden Zuschläge auf Ersatzteile erhoben, deren Sinn es einmal war, die Lagerkosten betriebswirtschaftlich abzudecken. Kaum eine größere Werkstatt unterhält heutzutage aber noch ein Ersatzteillager. Die Ersatzteile, die zu einer Reparatur benötigt werden, werden vielmehr „just in time“ geliefert, wenn sie benötigt werden. Dessen ungeachtet werden diese Kosten von einstmals 5 % auf mittlerweile über 20 % getrieben. Es werden exorbitante Kosten für die Verbringung eines Fahrzeugs in eine externe Lackierwerkstatt berechnet, obwohl viele Lackierbetriebe aus Wettbewerbsgründen die Verbringung selbst durchführen und den Reparaturwerkstätten diese nicht nur nicht in Rechnung stellen, sondern sogar noch Rabatte auf die Lackierung gewähren, die aber weder an den Kunden, und schon gar nicht an den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.</p>
<p>Neuestes Beispiel ist der Preisaufschlag auf fremd vergebene Lackierarbeiten! Darauf muss man erst einmal kommen! Das AG Mühlhausen (Urteil vom 4.1.2018 – 3 C 379/17) sah sich mit dieser neuen Optimierungsidee eines Autohauses konfrontiert, welches den Aufschlag von 10 % auf die Lackierkosten mit <strong>etwaigen</strong> Gewährleistungsansprüchen des Kunden sowie der Üblichkeit von UPE-Aufschlägen rechtfertigen wollte. Das Amtsgericht ging da aber nicht mit. Im Urteil heißt es dazu:</p>
<p><em>„Soweit die Klägerin einen Aufschlag auf die Lackierkosten in Höhe von 2608,34 Euro geltend macht und weitere 10 %, mithin 269,80 Euro fordert, vermag das Gericht eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Die Lackierarbeiten hat die Klägerin nicht selbst durchgeführt, sondern an ein Drittunternehmen vergeben. Die dort entstandenen Kosten belaufen sich auf 2608,34 Euro. Diese Kosten sind tatsächlich angefallen und nach § 249 BGB erstattungsfähig. Ein Aufschlag der Klägerin von 10 % aufgrund des durch die Fremdvergabe entstandenen Haftungsrisikos ist hingegen nicht als unfallkausaler Schaden einzustufen und auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Dieses Haftungsrisiko stellt ein normales Risiko der Klägerin als Unternehmerin dar. Das Risiko, bei Fremdvergabe eines Auftrags insoweit Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sein, begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Erstattung dieses Risikos.“</em></p>
<p>Das deutsche Schadensrecht soll einem Geschädigten den vollen Ausgleich seiner finanziellen unfallbedingten Defizite garantieren. Er soll wirtschaftlich nach dem Unfall nicht schlechter gestellt sein, als vorher. Er soll sich aber keinesfalls an einem Unfall bereichern dürfen. Es bleibt natürlich nicht aus, sondern liegt in der Natur der Sache, dass die Firmen, die den Unfallschaden zu beseitigen haben, ein Geschäft daraus machen. Dies ist völlig legitim. Selbstverständlich muss die Reparaturfirma die Kosten für die Instandsetzung des verunfallten Fahrzeugs erhalten und darin selbstverständlich auch einen Gewinnanteil. Gleiches gilt für die Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen, für die Bereitstellung eines Mietwagens oder auch für die Dienstleistung eines Rechtsanwalts. In den meisten Fällen geschieht dies auch ordnungsgemäß und es soll hier ausdrücklich nicht der Eindruck erweckt werden, dass die gesamte Branche korrupt oder kriminell ist. Es gibt aber leider die oben geschilderten bedenklichen Entwicklungen, die nicht mehr vertretbar und tolerierbar sind. Und daher ist es andererseits auch völlig legitim, dass sich Versicherer dagegen wehren.</p>
<p>Wir alle sind Fahrzeugführer. Wir alle benötigten dazu eine Pflichtversicherung. Wir alle tragen die Kosten, die dadurch steigen, dass die Schadenersatzleistungen (zu Recht oder Unrecht) aufgebläht werden. Dem Amtsgericht Mühlhausen ist zuzustimmen und es bleibt zu hoffen, dass die erkennenden Gerichte den eingangs geschilderten Background, den viele Unfälle heute haben, im Blick behalten und zunehmend sensibilisierter dafür werden, welche Leistungen zu einer Schadensbeseitigung erforderlich sind und welche nicht. Es sind meist nur wenige und immer dieselben Firmen, die solche Kreativität an den Tag legen und die sich auch nicht scheuen, ggf. 30,00 € für die angeblich erforderliche Probefahrt einzuklagen. Es sollte nie vergessen werden, dass weniger als 2 % aller Unfälle vor Gericht landen, also 98 % ohne Hilfe eines Gerichts abgewickelt werden! Darunter sind auch alle Verfahren, bei denen es um den Haftungsgrund, also die Verursachung oder um echte Probleme des Schadensumfangs geht. Wenn es dann immer wieder einige Firmen gibt, die meinen, sie müssten zulasten der Versichertengemeinschaft mit den eingangs genannten Methoden ihren Gewinn optimieren, sollte dies eigentlich auch ein Gericht nachdenklich stimmen, ob das, was man da begehrt, wirklich notwendig und erforderlich ist, wenn die weit überwiegende Mehrzahl der anderen Firmen derartiges nicht begehrt.</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
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		<item>
		<title>Ausschluss der Haftung durch höhere Gewalt?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/ausschluss-der-haftung-durch-hoehere-gewalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 16:07:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[höhere Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unabwendbares Ereignis]]></category>
		<category><![CDATA[Unabwendbarkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei einem Verkehrsunfall kommt es in aller Regel zu einer Abwägung von Verursachungsbeiträgen, wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Dies geschieht auf der Grundlage der §§ 9, 17, 18 StVG, 254 BGB, je nach Beteiligung der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Eine Haftung entfällt allerdings gänzlich, wenn der Unfall für den Halter/Fahrer eines Kraftfahrzeugs unabwendbar gewesen ist (§ 17 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Verkehrsunfall kommt es in aller Regel zu einer Abwägung von Verursachungsbeiträgen, wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Dies geschieht auf der Grundlage der §§ 9, 17, 18 StVG, 254 BGB, je nach Beteiligung der einzelnen Verkehrsteilnehmer.</p>
<p>Eine Haftung entfällt allerdings gänzlich, wenn der Unfall für den Halter/Fahrer eines Kraftfahrzeugs unabwendbar gewesen ist (§ 17 Abs. 3 StVG) oder wenn gar höhere Gewalt im Spiel ist (§ 7 Abs. 2 StVG).</p>
<p>Schon der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses ist in aller Regel kaum zu führen, von völlig eindeutigen Sachverhalten einmal abgesehen (z.B. einem Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug). So gut wie ausgeschlossen ist es allerdings, sich auf höhere Gewalt zu berufen. Offenbar wird es trotzdem ab und zu einmal versucht. Das OLG Schleswig hatte jüngst einen solchen Fall zu entscheiden (OLG Schleswig, Beschluss vom 1.11.2017 – 7 W 39/17, r+s 2018, 153). Dem lag folgender Fall zugrunde:</p>
<p>Auf einer Kreuzung kam es zu einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge. Der Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung fuhr bei grünem Licht korrekt in die Kreuzung ein und kollidierte dort mit einem Fahrzeug, dessen Fahrerin das für sie geltende Rotlicht missachtete. Trotz Gefahrenbremsung war ein Frontalzusammenstoß beider Fahrzeuge nicht mehr zu vermeiden, wobei das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gegen den Ampelmast der Klägerin geschleudert wurde. An der Ampel entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 6000,00 €. Die beklagte Versicherung hatte sich darauf berufen, dass der Unfall für das bei ihr versicherte schleudernde Fahrzeug auf höherer Gewalt beruhte. Dies sah das Landgericht und auch das Oberlandesgericht anders. Das OLG Schleswig führte in der besagten Entscheidung folgendes aus:</p>
<p><em>„Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht … Kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll … Hier fehlt es bereits an einem von außen kommenden, betriebsfremden Ereignis. Vielmehr handelte es sich bei dem Unfall um die Realisierung eines typischen Betriebsrisikos im Kraftfahrzeugverkehr, nämlich um die Kollision zweier Fahrzeuge im Kreuzungsbereich zweier Straßen. Dabei ist unerheblich, dass die Zeugin K die Kollision nicht verursacht hat. …“</em></p>
<p>Und weiter:</p>
<p><em>„Es fehlt auch an dem erforderlichen Ausnahmecharakter des Unfallgeschehens. Diese setzt nach der Rechtsprechung. voraus, dass die betriebsfremde Einwirkung einem Elementarereignis im Sinne eines Schicksalsschlages vergleichbar sein muss. Deshalb scheiden Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Halter einrichten kann und die demgemäß mit dem Betrieb des Fahrzeugs und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen …. Hier hat sich das typische Betriebsrisiko der Teilnahme eines Pkws am Straßenverkehr realisiert. Unerheblich ist, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall nicht verschuldet hat. Nahezu täglich passieren im Straßenverkehr Rotlichtverstöße mit Schadensfolgen. Das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr ist nicht außergewöhnlich. Allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr werden abstrakte Gefahren geschaffen, für die der Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG – verschuldensunabhängig – einzustehen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Kollision des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ein „willensgesteuertes Verhalten“ der Fahrerin K zugrunde lag oder nicht. Es ist anerkannt, dass sogar parkende Kraftfahrzeuge eine Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG auslösen können, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. …“</em></p>
<p>Die Rechtsverteidigung der beklagten Versicherung konnte daher keinen Erfolg haben. Auch der weitere Ausschlussgrund (unabwendbares Ereignis) konnte ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Klägerin als Eigentümerin des Ampelmastes musste sich diesen Ausschlussgrund nicht entgegenhalten lassen. Sie hatte nicht für eine mitwirkende Betriebsgefahr einzustehen. Der Ausschlussgrund des unabwendbaren Ereignisses besteht nur zwischen Haltern von Kraftfahrzeugen.</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
<p>&nbsp;</p>
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