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	<title>Haftungsabwägung Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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	<title>Haftungsabwägung Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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		<title>Wenn der Fasan mitfliegt – Rechtsprechung mit Federn 🦚⚖️</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2026 18:58:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal schreibt das Leben – und manchmal die Justiz – Geschichten, die selbst erfahrene Juristen kurz schmunzeln lassen. So geschehen beim&#160;Oberlandesgericht Oldenburg: Dort ging es nicht um Raserei, Alkohol oder Vorfahrt, sondern um einen&#160;fliegenden Fasan, der während einer Motorradfahrt mit dem&#160;Sozius&#160;kollidierte. Das Ergebnis:Der Unfall ereignete sich&#160;„bei dem Betrieb“&#160;des Motorrads. Kein Witz. Nach Auffassung des Gerichts [&#8230;]</p>
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<p>Manchmal schreibt das Leben – und manchmal die Justiz – Geschichten, die selbst erfahrene Juristen kurz schmunzeln lassen. So geschehen beim&nbsp;<strong>Oberlandesgericht Oldenburg</strong>: Dort ging es nicht um Raserei, Alkohol oder Vorfahrt, sondern um einen&nbsp;<strong>fliegenden Fasan</strong>, der während einer Motorradfahrt mit dem&nbsp;<strong>Sozius</strong>&nbsp;kollidierte.</p>



<p>Das Ergebnis:<br>Der Unfall ereignete sich&nbsp;<em>„bei dem Betrieb“</em>&nbsp;des Motorrads. Kein Witz. Nach Auffassung des Gerichts hat sich hier die typische&nbsp;<strong>Betriebsgefahr</strong>&nbsp;eines Kraftfahrzeugs verwirklicht – inklusive der nicht ganz alltäglichen Begegnung mit Wild&nbsp;<em>in der Luft</em>. „Höhere Gewalt“? Ebenfalls nein. Wildtiere gehören – so das Gericht – leider zum allgemeinen Lebensrisiko des Straßenverkehrs. Auch dann, wenn sie nicht laufen, sondern fliegen.</p>



<p>Das OLG Oldenburg sprach dem verletzten Sozius ein&nbsp;<strong>Schmerzensgeld von 17.000 €</strong>&nbsp;zu. Begründung: schwere Verletzungen, langer Krankenhausaufenthalt, mehrere Operationen – und das alles ausgelöst durch eine Kollision, die man eher im Jagdrecht als im Straßenverkehrsrecht vermuten würde.</p>



<p><strong>Merksatz für die Praxis:</strong><br>Die Betriebsgefahr fährt immer mit – manchmal sogar gefiedert.</p>



<p>Und für Mandanten besonders wichtig:<br>Auch&nbsp;<strong>ungewöhnliche Unfallabläufe</strong>&nbsp;können zu ganz handfesten Ansprüchen führen. Das Verkehrsrecht ist oft ernster als es klingt – selbst wenn ein Fasan die Hauptrolle spielt.</p>



<p><em>Quelle:</em>&nbsp;OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2025 – 5 U 30/25, veröffentlicht in DAR 2026, 31–32</p>



<p>Das Foto ist von ChatGPT generiert.</p>



<p>Mit freundlichen Grüßen</p>



<p>Thomas Schauseil</p>



<p>Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Verkehrsrecht/ADAC-Vertragsanwalt</p>



<p>Telefon: 03672 42003</p>



<p>Fax: 03672 420059</p>



<p>E-Mail:&nbsp;<a href="mailto:info@schauseil.eu" target="_blank" rel="noreferrer noopener">info@schauseil.eu</a></p>



<p>Internet:&nbsp;<a href="https://deref-gmx.net/mail/client/Pv4zNPKzpng/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Fwww.schauseil.eu" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.schauseil.eu</a></p>
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		<title>🚓 Polizeikontrolle – kennen Sie Ihre Rechte? Eine Verkehrskontrolle kann schnell unangenehm werden. Gut zu wissen, was erlaubt ist – und was nicht.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 20:53:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bild erstellt mit KI Chat GPT </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>✅ <strong>Das müssen Sie tun:</strong><br>• Anhalten und ruhig bleiben<br>• Personalien angeben<br>• Führerschein &amp; Fahrzeugpapiere vorzeigen<br>• Warndreieck, Warnweste &amp; Verbandskasten auf Verlangen zeigen</p>



<p>❌ <strong>Das müssen Sie nicht:</strong><br>• Fragen zum Fahrtziel oder zur Herkunft beantworten<br>• Alkohol- oder Drogenschnelltests zustimmen<br>• Verwarnungsgelder sofort zahlen</p>



<p>🔍 <strong>Durchsuchung &amp; Handy-Kontrolle?</strong><br>Nur mit richterlichem Beschluss oder bei <em>Gefahr im Verzug</em>.<br>Ohne konkreten Verdacht darf weder Ihr Auto noch Ihr Smartphone durchsucht werden.</p>



<p>⚖️ <strong>Wichtig:</strong><br>Bei einem Vorwurf müssen Sie keine Aussage machen.<br>Oft ist es sinnvoll, zuerst rechtlichen Beistand einzuholen.</p>



<p>👉 <strong>Unser Rat:</strong><br>Sagen Sie ruhig: <em>„Ich möchte mich zunächst anwaltlich beraten lassen.“</em></p>



<p>📍 <strong>Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong><br>Adresse: Weimarische Str. 10 / Haus 13<br>07407 Rudolstadt<br>📞 Telefon: 03672 42003</p>



<p><em>Kompetente Beratung. Klare Vertretung. Ihr Recht im Verkehr.</em></p>
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		<title>Nötigung und „Klimakleben“ – Wann liegt „unmittelbare Gewalt“ vor?(KG Berlin versus OLG Dresden – aber keine BGH-Vorlage)</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/noetigung-und-klimakleben-wann-liegt-unmittelbare-gewalt-vorkg-berlin-versus-olg-dresden-aber-keine-bgh-vorlage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Oct 2025 16:20:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neueImpulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, obdas Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – unddabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden. Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des [&#8230;]</p>
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<p></p>



<p>Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neue<br>Impulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, ob<br>das Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – und<br>dabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden.</p>



<p>Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neue<br>Impulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, ob<br>das Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – und<br>dabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden.</p>



<p><strong>Die Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschl. v. 2. 6. 2025 – 3 ORs<br>22/25)</strong></p>



<p>Das KG hob den Freispruch auf. Nach seiner Auffassung kann auch eine mittelbare oder<br>verzögerte Einwirkung auf Vollstreckungsbeamte „Gewalt“ im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB<br>darstellen. Entscheidend sei, dass die Handlung des Täters die Durchsetzung einer<br>rechtmäßigen Diensthandlung erschwert oder verhindert.</p>



<p><strong>Das Gericht stellte klar:</strong></p>



<p> • Nicht nur die unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Beamten erfüllt den<br>      Gewaltbegriff.<br> • Auch wenn sich die Behinderung erst später zeigt – etwa, weil der Klebstoff eine<br>      erhebliche Adhäsionskraft entwickelt –, kann der Tatbestand erfüllt sein.<br> • Ob der Beamte selbst „kräftig ziehen“ muss oder chemische Mittel einsetzt, sei kein<br>      rechtlich relevanter Unterschied.</p>



<p>Damit wertet das KG das „Klimakleben“ grundsätzlich als Widerstandshandlung im Sinne<br>des Strafgesetzbuches.</p>



<p><strong>Abweichende Sicht des OLG Dresden</strong></p>



<p>Das OLG Dresden (Beschl. v. 29. 1. 2025 – 6 ORs 21 Ss 132/24) sieht das differenzierter.<br>Zwar müsse sich die „Kraftentfaltung“ nicht unmittelbar gegen den Beamten richten, doch<br>setze Gewalt eine spürbare Kraftanstrengung des Beamten voraus, um den Widerstand zu<br>überwinden. Ohne eine solche körperliche Gegenwirkung fehle es am Merkmal der Gewalt.<br>Das KG Berlin widerspricht dieser Einschränkung ausdrücklich – legte die Sache aber nicht.</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>&#8222;Rechts-vor-Links&#8220; auf einem Parkplatz?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/rechts-vor-links-auf-einem-parkplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2023 16:55:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: Grundsätzlich keine Geltung von „rechts vor links“ bei Parkplatzunfällen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Vorfahrtsregel &#8222;rechts vor links&#8220; auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung grundsätzlich keine Anwendung findet. Dies gilt sowohl unmittelbar als auch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern den [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>BGH: Grundsätzlich keine Geltung von „rechts vor links“ bei Parkplatzunfällen</p>



<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Vorfahrtsregel &#8222;rechts vor links&#8220; auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung grundsätzlich keine Anwendung findet. Dies gilt sowohl unmittelbar als auch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern den Fahrspuren auf dem Parkplatz kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.</p>



<p>Das Urteil des BGH vom 22. November 2022 (Aktenzeichen VI ZR 344/21) stellt klar, dass bei Parkplatzunfällen ohne klare Vorfahrtsregelung andere Kriterien zur Bestimmung der Haftung herangezogen werden müssen. In dem konkreten Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der klägerische Pkw zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von etwa 10-15 km/h unterwegs war, während das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h fuhr. Aufgrund dieser Feststellungen wurde die überwiegende Haftung der Beklagten mit 70% erklärt.</p>



<p>Das Urteil des BGH schafft somit Klarheit für die rechtliche Bewertung von Parkplatzunfällen. Es verdeutlicht, dass die Vorfahrtsregel &#8222;rechts vor links&#8220; nicht automatisch auf Parkplätzen gilt und andere Faktoren wie Geschwindigkeit und Sorgfaltspflichten der beteiligten Fahrzeugführer eine entscheidende Rolle spielen können.</p>



<p>Die Entscheidung des BGH ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 344/21 veröffentlicht und kann in der Fachliteratur unter anderem in BeckRS 2022, 38886, r+s 2023, 116, SVR 2023, 136 und DAR 2023, 137 nachgelesen werden.</p>



<p>Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/alicianess-119613/?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=234263">alicianess</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=234263">Pixabay</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Achtet auf die Straßenbahnen!!!</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/achtet-auf-die-strassenbahnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Dec 2018 19:39:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427). Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427).</p>
<p>Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, also um 180 °zu wenden. Dabei musste er Straßenbahngleise überfahren.  Da kein Gegenverkehr kam, setzte er zu diesem Wendemanöver auch an, kollidierte jedoch dabei mit einer links neben ihm in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn. Diese stieß den PKW in die Fahrerseite und der Pkw-Fahrer wurde schwer verletzt.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und wies dem PKW Fahrer die alleinige Haftung zu. Der habe insbesondere den Unfall unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 3 StVO verursacht. Der Straßenbahnführer habe demgegenüber darauf vertrauen dürfen, dass ein Pkw-Fahrer diese Vorschriften kennt und beachtet.</p>
<ul>
<li>2 Abs. 3 StVO verlangt:</li>
</ul>
<p><em>Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.</em></p>
<ul>
<li>9 Abs. 1 S. 3 StVO besagt:</li>
</ul>
<p><em>Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.</em></p>
<ul>
<li>In § 9 Abs. 3 StVO heißt es:</li>
</ul>
<p><em>Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.</em></p>
<ul>
<li>Und § 37 Abs. 2 StVO (Wechsellichtzeichen) regelt schließlich:</li>
</ul>
<p><em>An Kreuzungen bedeuten:</em></p>
<p><em>Grün: „Der Verkehr ist freigegeben”.</em></p>
<p><em>Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.</em></p>
<p>Ich bin mir nicht sicher, wie viele Fahrzeugführer diese Regelungen kennen. Sie bedeuten u.a., dass man dort, wo Straßenbahnen fahren, nicht sicher sein kann, dass man bei eigenem Grünlicht und nicht vorhandenem Gegenverkehr einfach links abbiegen oder gar wenden kann. Man muss neben der Beobachtung des Gegenverkehrs auch und insbesondere darauf achten, dass neben dem eigenen Fahrzeug keine Straßenbahnen in die gleiche Richtung fahren, deren Weg man kreuzen könnte. Diese haben Vorfahrt! Achtet also auf Straßenbahnen, dort, wo sie fahren!!!</p>
<p>Foto: pixabay <a href="https://pixabay.com/" target="_blank" rel="noopener">Link zur Homepage</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftungsabwägung: Vorbeifahren an einem Hindernis vs. Überholen</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/haftungsabwaegung-vorbeifahren-an-einem-hindernis-vs-ueberholen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Apr 2018 08:19:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Traktor]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorbeifahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine gewisse Verunsicherung besteht immer mal wieder bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach einem Verkehrsunfall (§§ 17, 18 StVG). Bei den Standardsituationen haben sich gewisse Regelquoten eingebürgert, die entsprechend des konkreten Falles nach der einen oder anderen Seite variiert werden. Interessanter sind Fälle, die nicht so häufig auftreten, wie der vom OLG Saarbrücken entschiedene Fall [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine gewisse Verunsicherung besteht immer mal wieder bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach einem Verkehrsunfall (§§ 17, 18 StVG). Bei den Standardsituationen haben sich gewisse Regelquoten eingebürgert, die entsprechend des konkreten Falles nach der einen oder anderen Seite variiert werden. Interessanter sind Fälle, die nicht so häufig auftreten, wie der vom OLG Saarbrücken entschiedene Fall zeigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2017 &#8211; 4 U 100/16 [LG Saarbrücken], BeckRS 2017, 135315 = r + s 2018, 95 = NJW-RR 2018, 347 = BeckRS 2017, 135315).</p>
<p>Hier hatte das Landgericht Saarbrücken eine Haftung von 50:50 angenommen. Beide Parteien gingen in Berufung. Das Oberlandesgericht hat jedoch nur die eine Berufung als begründet angesehen und kam sogar zu einer 100-prozentigen Haftung.</p>
<p>Interessant ist dabei, dass das Oberlandesgericht nicht nur Verstöße gegen die StVO in die Haftungsabwägung eingestellt hatte, sondern auch andere Umstände bewertete. Die Klägerseite hatte innerorts versucht, ein Fahrzeuggespann, bestehend aus einem Traktor und einem Anhänger zu überholen. Im Überholvorgang scherte das überholte Gespann jedoch nach links aus, weil es einem am rechten Fahrbahn geparkten PKW ausweichen musste.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Saabrücken hat zunächst auf folgende Umstände hingewiesen, die die Haftungsabwägung zulasten des Traktors beeinflussen:</p>
<p><em>&#8222;Im Streitfall ist danach von einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs schon deshalb auszugehen, weil dieses &#8211; wie an der Unfallstelle polizeilich festgestellt und von der Beklagtenseite auch eingeräumt wurde &#8211; nicht über ordnungsgemäß funktionsfähige Fahrtrichtungsanzeiger verfügte.&#8220;</em></p>
<p>Weiter heißt es:</p>
<p><em>&#8222;Außerdem liegt ein die Betriebsgefahr weiter erhöhender Umstand darin, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein Gespann handelte, das naturgemäß schwerer zu überblicken war und verlangsamte Fahrvorgänge aufwies &#8230; Das aus einem Traktor des Typs Eicher Mammut II-74 sowie einem 2-achsigen Anhänger bestehende Gespann nahm &#8211; wie die in der Ermittlungsakte enthaltenen Lichtbilder anschaulich zeigen &#8211; auf der Straße erheblichen Raum ein. Nach den sachverständigen Feststellungen bemaß sich allein der Anhänger in der Länge auf 4 m, in der Breite auf 1,8 m und in der Höhe auf 1,34 m; auch die Zugmaschine ist in ihrer Dimensionen insbesondere erheblich breiter und höher als ein durchschnittlicher Personenkraftwagen. Darin lag ein gegenüber dem Klägerfahrzeug erheblich höheres Schadenspotenzial, das sich im Streitfall auch nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. ..&#8220;</em></p>
<p>Schließlich hat das Oberlandesgericht auch noch einen Verstoß des Traktorfahrers gegen § 6 StVO angenommen. Bei dieser Vorschrift hat derjenige, der an einem Hindernis, wozu auch ein geparktes Fahrzeug gehört, vorbeifährt, darauf zu achten, dass der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird.</p>
<p>Dagegen nahm das OLG keinen Verstoß des Pkw-Fahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen, an (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Insbesondere sei nicht feststellbar, dass das ausscherende Traktorgespann rechtzeitig geblinkt habe. Insoweit enthält das Urteil auch interessante Ausführungen zu den einzelnen Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren und Überholen. Interessant ist jedoch der mitunter übersehene Ansatz, dass eben auch verschuldensunabhängige Umstände, wie z.B. die Eigenart des geführten Fahrzeugs, in die Haftungsabwägung einfließen können. Dazu zählen auch nicht ordnungsgemäß funktionierende Einrichtungen, wie z.B. Fahrtrichtungsanzeiger.</p>
<p>Weiterführende Literatur:</p>
<div class="nsr-fundstelle">MDR 2008, 360 (Heft 07)</div>
<div class="nsr-titel">Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach einem Kfz-Unfall</div>
<div class="nsr-autor">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas <span id="cchitword1" class="cchit">Schauseil</span></div>
<div></div>
<div>Download des Aufsatzes (mit freundlicher Genehmigung des Verlages Otto Schmidt, Köln) <a href="https://www.schauseil.eu/wp-content/uploads/2018/04/Aufsatz_Schauseil_MDR_08_360.pdf">Aufsatz_Schauseil_MDR_08_360</a></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
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		<title>Ausschluss der Haftung durch höhere Gewalt?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/ausschluss-der-haftung-durch-hoehere-gewalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 16:07:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[höhere Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unabwendbares Ereignis]]></category>
		<category><![CDATA[Unabwendbarkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei einem Verkehrsunfall kommt es in aller Regel zu einer Abwägung von Verursachungsbeiträgen, wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Dies geschieht auf der Grundlage der §§ 9, 17, 18 StVG, 254 BGB, je nach Beteiligung der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Eine Haftung entfällt allerdings gänzlich, wenn der Unfall für den Halter/Fahrer eines Kraftfahrzeugs unabwendbar gewesen ist (§ 17 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Verkehrsunfall kommt es in aller Regel zu einer Abwägung von Verursachungsbeiträgen, wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Dies geschieht auf der Grundlage der §§ 9, 17, 18 StVG, 254 BGB, je nach Beteiligung der einzelnen Verkehrsteilnehmer.</p>
<p>Eine Haftung entfällt allerdings gänzlich, wenn der Unfall für den Halter/Fahrer eines Kraftfahrzeugs unabwendbar gewesen ist (§ 17 Abs. 3 StVG) oder wenn gar höhere Gewalt im Spiel ist (§ 7 Abs. 2 StVG).</p>
<p>Schon der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses ist in aller Regel kaum zu führen, von völlig eindeutigen Sachverhalten einmal abgesehen (z.B. einem Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug). So gut wie ausgeschlossen ist es allerdings, sich auf höhere Gewalt zu berufen. Offenbar wird es trotzdem ab und zu einmal versucht. Das OLG Schleswig hatte jüngst einen solchen Fall zu entscheiden (OLG Schleswig, Beschluss vom 1.11.2017 – 7 W 39/17, r+s 2018, 153). Dem lag folgender Fall zugrunde:</p>
<p>Auf einer Kreuzung kam es zu einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge. Der Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung fuhr bei grünem Licht korrekt in die Kreuzung ein und kollidierte dort mit einem Fahrzeug, dessen Fahrerin das für sie geltende Rotlicht missachtete. Trotz Gefahrenbremsung war ein Frontalzusammenstoß beider Fahrzeuge nicht mehr zu vermeiden, wobei das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gegen den Ampelmast der Klägerin geschleudert wurde. An der Ampel entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 6000,00 €. Die beklagte Versicherung hatte sich darauf berufen, dass der Unfall für das bei ihr versicherte schleudernde Fahrzeug auf höherer Gewalt beruhte. Dies sah das Landgericht und auch das Oberlandesgericht anders. Das OLG Schleswig führte in der besagten Entscheidung folgendes aus:</p>
<p><em>„Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht … Kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll … Hier fehlt es bereits an einem von außen kommenden, betriebsfremden Ereignis. Vielmehr handelte es sich bei dem Unfall um die Realisierung eines typischen Betriebsrisikos im Kraftfahrzeugverkehr, nämlich um die Kollision zweier Fahrzeuge im Kreuzungsbereich zweier Straßen. Dabei ist unerheblich, dass die Zeugin K die Kollision nicht verursacht hat. …“</em></p>
<p>Und weiter:</p>
<p><em>„Es fehlt auch an dem erforderlichen Ausnahmecharakter des Unfallgeschehens. Diese setzt nach der Rechtsprechung. voraus, dass die betriebsfremde Einwirkung einem Elementarereignis im Sinne eines Schicksalsschlages vergleichbar sein muss. Deshalb scheiden Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Halter einrichten kann und die demgemäß mit dem Betrieb des Fahrzeugs und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen …. Hier hat sich das typische Betriebsrisiko der Teilnahme eines Pkws am Straßenverkehr realisiert. Unerheblich ist, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall nicht verschuldet hat. Nahezu täglich passieren im Straßenverkehr Rotlichtverstöße mit Schadensfolgen. Das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr ist nicht außergewöhnlich. Allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr werden abstrakte Gefahren geschaffen, für die der Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG – verschuldensunabhängig – einzustehen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Kollision des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ein „willensgesteuertes Verhalten“ der Fahrerin K zugrunde lag oder nicht. Es ist anerkannt, dass sogar parkende Kraftfahrzeuge eine Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG auslösen können, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. …“</em></p>
<p>Die Rechtsverteidigung der beklagten Versicherung konnte daher keinen Erfolg haben. Auch der weitere Ausschlussgrund (unabwendbares Ereignis) konnte ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Klägerin als Eigentümerin des Ampelmastes musste sich diesen Ausschlussgrund nicht entgegenhalten lassen. Sie hatte nicht für eine mitwirkende Betriebsgefahr einzustehen. Der Ausschlussgrund des unabwendbaren Ereignisses besteht nur zwischen Haltern von Kraftfahrzeugen.</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unaufklärbarkeit eines Fahrradunfalls: 50% oder Null?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/unaufklaerbarkeit-eines-fahrradunfalls-50-oder-null/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Mar 2018 07:47:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Delikt]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Rad]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfahrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verschulden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einen recht ungewöhnlichen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.12.2017 &#8211; 13 U 230/16, BeckRS 2017, 138248) und tat dies konsequent nach Rechtslage. Es verunfallten zwei sich in einer Unterführung begegnende Radfahrer. Zeugen gab es keine. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer zu weit links fuhr, also gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen recht ungewöhnlichen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (<span class="gericht">OLG Frankfurt a. M.</span>, <span class="etyp">Urteil</span> vom <span class="datum">06.12.2017</span> &#8211; <span class="az">13 U 230/16, BeckRS 2017, 138248) und tat dies konsequent nach Rechtslage. </span></p>
<p><span class="az">Es verunfallten zwei sich in einer Unterführung begegnende Radfahrer. Zeugen gab es keine. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer zu weit links fuhr, also gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstieß und damit den Unfall verursachte. </span></p>
<p>Anders, als bei der Gefährdungshaftung von Kraftfahrzeugen (§ 7 Abs. 1 StVG), musste der Geschädigte hier das Verschulden des Gegners beweisen, um auch nur irgendeinen Schadenersatz zu bekommen. Das OLG Frankfurt führte insoweit völlig zurecht aus:</p>
<p><em>&#8222;Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger in der Hauptsache geforderten materiellen und immateriellen Schadenersatz kommt allein <span class="zit">§ 823 BGB</span> in Betracht. Dann müsste der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung verschuldet haben. Insoweit behauptet der Kläger, er habe sich auf seinem Rad in der Unterführung zur Meidung einer Kollision äußerst rechts gehalten. Der ihm entgegenkommende Beklagte sei auf seinem Rad &#8211; entgegen <span class="zit">§ 2 II StVO</span> &#8211; aber zu weit links gefahren, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Weil der Beklagte dies bestreitet, muss der insoweit darlegungspflichtige Kläger seine Behauptung zu beweisen. Er kann jedoch kein Beweisangebot machten; von der denkbaren Parteivernehmung des Beklagten verspricht er sich zu Recht nichts.&#8220;</em></p>
<p>Was also beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug dem Geschädigten häufig zumindest zu einem 50%-igen Schadenersatz verhilft (hier führt die Unaufklärbarkeit eines Unfalls zu einer reinen Betriebsgefahrabwägung ) lässt ihn hier bei der ausschließlichen Verschuldenshaftung leer ausgehen. Ein Umstand, der sowohl nach der einen, wie der anderen Seite, häufig nicht beachtet und von vielen Mandanten auch nicht verstanden wird. Der Verkehrsrechtler sollte sich dessen aber stets bewusst sein.</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
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		<title>Vorsicht beim Öffnen von Fahrzeugtüren!</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/vorsicht-beim-oeffnen-von-fahrzeugtueren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Oct 2017 17:46:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugtüre]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgfalt]]></category>
		<category><![CDATA[Türöffnen]]></category>
		<category><![CDATA[Türöffner]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.schauseil.eu/?p=261</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#160; Immer wieder kommt es zu Unfällen im Zusammenhang mit dem Öffnen von Fahrzeugtüren. § 14 Abs. 1 StVO spricht hier eine klare Sprache: Beim Einsteigen und Aussteigen ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es wird die äußerste Sorgfalt gefordert! Dies ist auch nachvollziehbar, weil Führer von Fahrzeugen im fließenden Verkehr häufig nicht rechtzeitig erkennen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Immer wieder kommt es zu Unfällen im Zusammenhang mit dem Öffnen von Fahrzeugtüren. § 14 Abs. 1 StVO spricht hier eine klare Sprache: Beim Einsteigen und Aussteigen ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es wird die äußerste Sorgfalt gefordert! Dies ist auch nachvollziehbar, weil Führer von Fahrzeugen im fließenden Verkehr häufig nicht rechtzeitig erkennen können, ob Fahrzeugtüren geöffnet werden oder inwieweit eine relativ schwer erkennbare Fahrzeugtür mit dünnem Profil ihre Stellung verändert. Zwar müssen parkende bzw. haltende Fahrzeuge mit einem ausreichenden Seitenabstand passiert werden. Die größere Verantwortung liegt aber regelmäßig bei demjenigen, der ein-oder aussteigt. Beim Aussteigen darf daher die Fahrzeugtür nur wenige Zentimeter geöffnet werden. Es ist sorgfältig zu schauen, ob sich kein anderes Fahrzeug nähert, bevor man die Tür weiter öffnet. Kommt es im Zusammenhang mit offenstehenden Türen zu einem Unfall, so haftet derjenige, der ein-bzw. aussteigen will regelmäßig überwiegend oder sogar allein: BGH, Urteil vom 6. 10. 2009 &#8211; VI ZR 316/08 (LG München I), NJW 2009, 3791 = MDR 2010, 24 = NZV 2010, 24; OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.2014 &#8211; I-1U 101/13, SVR 2014, 423 = VersR 2014, 1390 = DAR 2015, 85; LG Wiesbaden, Urt. v. 2.12.2011 &#8211; 9 S 16/11, SVR 2012, 185; AG Gera Urt. v. 26.9.2016 &#8211; 4 C 756/15 [20 % Mithaftung aus der Betriebsgefahr wegen 13 km/h in verkehrsberuhigtem Bereich]).</p>
<p>Dies gilt auch beim Türöffnen durch einen Beifahrer (LG Saarbrücken Urt. v. 20.11.2015 &#8211; 13 S 117/15, SP 2016, 332 = DAR 2016, 704).</p>
<p>Eine Rechtsprechungsübersicht hierzu hatte ich in der MDR 2011, 961 publiziert.</p>
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