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Kann man eine Stadt verklagen, weil ihre Ampelmännchen händchenhalten? Das VG Hannover hat dazu am 23.09.2025 ein bemerkenswert nüchternes „Nein“ gesprochen (Az. 7 A 4883/23).

Was war passiert? Der Rat der Stadt Hannover beschloss 2023, an einigen Fußgängerampeln die klassischen Ampelmännchen gegen sogenannte „Vielfaltsampeln“ auszutauschen – Pärchen in allen denkbaren Konstellationen: Frau/Mann, Frau/Frau, Mann/Mann. Pünktlich zum Christopher Street Day 2025 leuchteten dann tatsächlich an 14 Ampeln im Stadtgebiet neue Piktogramme (8 × verschiedengeschlechtlich, 3 × Frau/Frau, 3 × Mann/Mann).

Ein Bürger sah darin gleich einen ganzen Grundrechte-Cocktail verletzt: Gleichheitssatz (Art. 3 GG), allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG), Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) – und obendrein einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO. Kurz gesagt: Er fühlte sich als heterosexueller Vater diskriminiert, in seiner sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt und in der Sexualerziehung seiner Kinder gestört.

Die 7. Kammer nahm sich der Sache mit bemerkenswerter juristischer Präzision und trockenem Humor an und wies die Klage bereits als unzulässig ab. Die Kernaussagen:

  • Art. 3 Abs. 3 GG: Männer und Frauen werden in gleicher Zahl abgebildet – da ist beim besten Willen keine Bevorzugung zu erkennen. Und die sexuelle Orientierung ist ohnehin kein Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG (BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 – 1 BvF 1/01).
  • Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG: Ein Ampelpärchen zwingt niemandem eine Identität auf. „Ein Anspruch darauf, im öffentlichen Leben nicht mit der sexuellen Orientierung von Mitmenschen konfrontiert zu werden“, so das Gericht wörtlich, „lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht herleiten“ (Rn. 30).
  • Art. 6 Abs. 2 GG: Sexualerziehung bleibt Sache der Eltern – die Ampel übernimmt sie nicht.
  • § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO: Die Vorschrift dient der Einheitlichkeit und Verkehrssicherheit, also dem Allgemeininteresse – nicht dem Individualinteresse eines einzelnen Fußgängers (unter Verweis auf Bay. VGH, Beschl. v. 20.07.2022 – 11 ZB 21.1777).

Das Ergebnis in einem Satz: Wer bei Grün geht, darf sich freuen, dass er gehen darf – wer die Figur daneben interpretieren will, tut das auf eigene Gefahr. Kosten trägt der Kläger.

Fazit für die Praxis: Nicht jedes ästhetische Unbehagen ist ein Grundrechtseingriff. Und die Verwaltungsgerichte haben – zum Glück – einen sehr gesunden Sinn dafür, was ein subjektives Recht ist und was nicht.

Quelle: VG Hannover, Urteil vom 23.09.2025 – 7 A 4883/23, juris (juris-Dokument, ECLI:DE:VGHANNO:2025:0923.7A4883.23.00); Anmerkung: Alexander Schäfer, jurisPR-VerkR 17/2026 Anm. 5.

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