Parkschein verkehrt herum? 45 € Vertragsstrafe?
Erfahren Sie, wann solche Forderungen rechtmäßig sind – und wie Sie sich erfolgreich wehren können.
Vertragsstrafe wegen falsch ausgelegtem Parkschein – wann ist sie zulässig?
Viele Autofahrer kennen das: Der Parkschein liegt hinter der Windschutzscheibe, aber leider auf dem Kopf. Kurz darauf fordert der Parkplatzbetreiber die Tagesgebühr plus 45 Euro Vertragsstrafe. Doch ist das überhaupt erlaubt?
1. Privatparkplatz oder öffentlicher Raum?
- Parkplätze an Krankenhäusern, Supermärkten oder Firmen gehören meist privaten Betreibern.
- Wer dort parkt, schließt einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag – zu den Bedingungen, die auf den Schildern am Parkplatz stehen.
- Bußgelder im Sinne der Straßenverkehrsordnung gibt es hier nicht.
- Vertragsstrafen sind nur zulässig, wenn sie wirksam vereinbart und angemessen sind.
2. Pflicht zur sichtbaren Auslage des Parkscheins
- Eine Verpflichtung, den Parkschein gut lesbar hinter die Windschutzscheibe zu legen, ist nur wirksam, wenn sie klar erkennbar ausgeschildert ist.
- Fehlt ein solcher Hinweis oder ist er missverständlich, kann die Forderung angegriffen werden.
3. Angemessenheit der Vertragsstrafe
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19) sind Vertragsstrafen bis etwa 30 Euro regelmäßig unbedenklich.
- Forderungen von 45 Euro oder mehr müssen besonders begründet sein.
- Die Strafe kann unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrer den Parkschein bezahlt hat und lediglich falsch ausgelegt wurde.
4. Wenn der Parkschein bezahlt wurde
- Kann der Fahrer nachweisen, dass er den Parkschein ordnungsgemäß gelöst hat, spricht vieles gegen eine Vertragsstrafe.
- Der Zweck der Regelung – die Bezahlung – wurde erfüllt.
- In solchen Fällen lohnt sich ein Einspruch: Die Vorlage des Parkscheins kann genügen, um die Forderung erfolgreich abzuwehren.
5. Handlungsempfehlung für Betroffene
- Parkschein sichern oder fotografieren (Datum, Uhrzeit, Nummer).
- Schildertext notieren oder fotografieren.
- Schriftlich widersprechen und auf die Bezahlung hinweisen.
- Bei ausbleibender Einigung: anwaltliche Prüfung veranlassen.
Fazit
- Nicht jede Vertragsstrafe ist berechtigt. Wer bezahlt hat, sollte sich nicht einschüchtern lassen.
- Ob gezahlt werden muss, hängt davon ab, ob die Auslegepflicht wirksam vereinbart und die Höhe der Strafe verhältnismäßig ist.