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Manchmal schreibt das Leben – und manchmal die Justiz – Geschichten, die selbst erfahrene Juristen kurz schmunzeln lassen. So geschehen beim Oberlandesgericht Oldenburg: Dort ging es nicht um Raserei, Alkohol oder Vorfahrt, sondern um einen fliegenden Fasan, der während einer Motorradfahrt mit dem Sozius kollidierte.

Das Ergebnis:
Der Unfall ereignete sich „bei dem Betrieb“ des Motorrads. Kein Witz. Nach Auffassung des Gerichts hat sich hier die typische Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklicht – inklusive der nicht ganz alltäglichen Begegnung mit Wild in der Luft. „Höhere Gewalt“? Ebenfalls nein. Wildtiere gehören – so das Gericht – leider zum allgemeinen Lebensrisiko des Straßenverkehrs. Auch dann, wenn sie nicht laufen, sondern fliegen.

Das OLG Oldenburg sprach dem verletzten Sozius ein Schmerzensgeld von 17.000 € zu. Begründung: schwere Verletzungen, langer Krankenhausaufenthalt, mehrere Operationen – und das alles ausgelöst durch eine Kollision, die man eher im Jagdrecht als im Straßenverkehrsrecht vermuten würde.

Merksatz für die Praxis:
Die Betriebsgefahr fährt immer mit – manchmal sogar gefiedert.

Und für Mandanten besonders wichtig:
Auch ungewöhnliche Unfallabläufe können zu ganz handfesten Ansprüchen führen. Das Verkehrsrecht ist oft ernster als es klingt – selbst wenn ein Fasan die Hauptrolle spielt.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2025 – 5 U 30/25, veröffentlicht in DAR 2026, 31–32

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Mit freundlichen Grüßen

Thomas Schauseil

Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Verkehrsrecht/ADAC-Vertragsanwalt

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