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Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neue
Impulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, ob
das Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – und
dabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden.

Die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung des sogenannten „Klimaklebens“ hat neue
Impulse erhalten. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich erneut mit der Frage befasst, ob
das Festkleben auf Straßen als „Gewalt“ im Sinne der §§ 240, 113 StGB anzusehen ist – und
dabei eine weitergehende Auslegung vertreten als das OLG Dresden.

Die Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschl. v. 2. 6. 2025 – 3 ORs
22/25)

Das KG hob den Freispruch auf. Nach seiner Auffassung kann auch eine mittelbare oder
verzögerte Einwirkung auf Vollstreckungsbeamte „Gewalt“ im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB
darstellen. Entscheidend sei, dass die Handlung des Täters die Durchsetzung einer
rechtmäßigen Diensthandlung erschwert oder verhindert.

Das Gericht stellte klar:

 • Nicht nur die unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Beamten erfüllt den
Gewaltbegriff.
 • Auch wenn sich die Behinderung erst später zeigt – etwa, weil der Klebstoff eine
erhebliche Adhäsionskraft entwickelt –, kann der Tatbestand erfüllt sein.
 • Ob der Beamte selbst „kräftig ziehen“ muss oder chemische Mittel einsetzt, sei kein
rechtlich relevanter Unterschied.

Damit wertet das KG das „Klimakleben“ grundsätzlich als Widerstandshandlung im Sinne
des Strafgesetzbuches.

Abweichende Sicht des OLG Dresden

Das OLG Dresden (Beschl. v. 29. 1. 2025 – 6 ORs 21 Ss 132/24) sieht das differenzierter.
Zwar müsse sich die „Kraftentfaltung“ nicht unmittelbar gegen den Beamten richten, doch
setze Gewalt eine spürbare Kraftanstrengung des Beamten voraus, um den Widerstand zu
überwinden. Ohne eine solche körperliche Gegenwirkung fehle es am Merkmal der Gewalt.
Das KG Berlin widerspricht dieser Einschränkung ausdrücklich – legte die Sache aber nicht.