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In vielen Städten wirkt Parken auf dem Gehweg völlig normal. Doch tatsächlich verstößt es häufig gegen geltende Verkehrsregeln. Viele Autofahrer wissen gar nicht, dass Gehwegparken grundsätzlich verboten ist – es sei denn, es wird durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt.

⚖️ Die wichtigsten rechtlichen Fakten:

• Laut §12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf auf Gehwegen nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen dies erlaubt.

• Ohne Beschilderung gilt: Gehwegparken ist verboten, auch wenn es „alle so machen“.

• Wer trotzdem auf dem Gehweg parkt, muss mit mindestens 55 € Bußgeld rechnen.

• Werden Fußgänger, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer behindert, steigt das Bußgeld auf 70 € und 1 Punkt in Flensburg.

• Städte dürfen Gehwegparken nur erlauben, wenn genügend Restbreite für Fußgänger bleibt.

🏙️ Genau hier entstehen aktuell viele Diskussionen:

Gerichte und Kommunen beschäftigen sich zunehmend mit der Frage, wie viel Platz Fußgänger wirklich brauchen – und wann Gehwegparken unzulässig wird.

Die spannende Frage bleibt: Wie lassen sich Parkplätze und sichere Gehwege künftig vereinbaren?

❓ Haben Sie Fragen zum Verkehrsrecht oder benötigen rechtliche Unterstützung?

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Bußgeld berechtigt ist, Probleme im Straßenverkehr haben oder rechtlichen Rat benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich berate und vertrete Sie kompetent in allen Fragen rund um das Verkehrsrecht.

Thomas Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht & ADAC Vertragsanwalt

Gerne können Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin vereinbaren. Ich nehme mir Zeit für Ihr Anliegen und unterstütze Sie dabei, die bestmögliche Lösung zu finden.

Hinweis: Das verwendete Bild ist eine KI-generierte Illustration und dient der Veranschaulichung.