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	<title>Verschulden Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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	<description>Fachanwalt für Verkehrsrecht</description>
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	<title>Verschulden Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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		<title>Achtet auf die Straßenbahnen!!!</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/achtet-auf-die-strassenbahnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Dec 2018 19:39:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427). Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427).</p>
<p>Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, also um 180 °zu wenden. Dabei musste er Straßenbahngleise überfahren.  Da kein Gegenverkehr kam, setzte er zu diesem Wendemanöver auch an, kollidierte jedoch dabei mit einer links neben ihm in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn. Diese stieß den PKW in die Fahrerseite und der Pkw-Fahrer wurde schwer verletzt.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und wies dem PKW Fahrer die alleinige Haftung zu. Der habe insbesondere den Unfall unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 3 StVO verursacht. Der Straßenbahnführer habe demgegenüber darauf vertrauen dürfen, dass ein Pkw-Fahrer diese Vorschriften kennt und beachtet.</p>
<ul>
<li>2 Abs. 3 StVO verlangt:</li>
</ul>
<p><em>Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.</em></p>
<ul>
<li>9 Abs. 1 S. 3 StVO besagt:</li>
</ul>
<p><em>Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.</em></p>
<ul>
<li>In § 9 Abs. 3 StVO heißt es:</li>
</ul>
<p><em>Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.</em></p>
<ul>
<li>Und § 37 Abs. 2 StVO (Wechsellichtzeichen) regelt schließlich:</li>
</ul>
<p><em>An Kreuzungen bedeuten:</em></p>
<p><em>Grün: „Der Verkehr ist freigegeben”.</em></p>
<p><em>Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.</em></p>
<p>Ich bin mir nicht sicher, wie viele Fahrzeugführer diese Regelungen kennen. Sie bedeuten u.a., dass man dort, wo Straßenbahnen fahren, nicht sicher sein kann, dass man bei eigenem Grünlicht und nicht vorhandenem Gegenverkehr einfach links abbiegen oder gar wenden kann. Man muss neben der Beobachtung des Gegenverkehrs auch und insbesondere darauf achten, dass neben dem eigenen Fahrzeug keine Straßenbahnen in die gleiche Richtung fahren, deren Weg man kreuzen könnte. Diese haben Vorfahrt! Achtet also auf Straßenbahnen, dort, wo sie fahren!!!</p>
<p>Foto: pixabay <a href="https://pixabay.com/" target="_blank" rel="noopener">Link zur Homepage</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unaufklärbarkeit eines Fahrradunfalls: 50% oder Null?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/unaufklaerbarkeit-eines-fahrradunfalls-50-oder-null/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Mar 2018 07:47:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Delikt]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Rad]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfahrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Verschulden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einen recht ungewöhnlichen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.12.2017 &#8211; 13 U 230/16, BeckRS 2017, 138248) und tat dies konsequent nach Rechtslage. Es verunfallten zwei sich in einer Unterführung begegnende Radfahrer. Zeugen gab es keine. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer zu weit links fuhr, also gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen recht ungewöhnlichen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (<span class="gericht">OLG Frankfurt a. M.</span>, <span class="etyp">Urteil</span> vom <span class="datum">06.12.2017</span> &#8211; <span class="az">13 U 230/16, BeckRS 2017, 138248) und tat dies konsequent nach Rechtslage. </span></p>
<p><span class="az">Es verunfallten zwei sich in einer Unterführung begegnende Radfahrer. Zeugen gab es keine. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer zu weit links fuhr, also gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstieß und damit den Unfall verursachte. </span></p>
<p>Anders, als bei der Gefährdungshaftung von Kraftfahrzeugen (§ 7 Abs. 1 StVG), musste der Geschädigte hier das Verschulden des Gegners beweisen, um auch nur irgendeinen Schadenersatz zu bekommen. Das OLG Frankfurt führte insoweit völlig zurecht aus:</p>
<p><em>&#8222;Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger in der Hauptsache geforderten materiellen und immateriellen Schadenersatz kommt allein <span class="zit">§ 823 BGB</span> in Betracht. Dann müsste der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung verschuldet haben. Insoweit behauptet der Kläger, er habe sich auf seinem Rad in der Unterführung zur Meidung einer Kollision äußerst rechts gehalten. Der ihm entgegenkommende Beklagte sei auf seinem Rad &#8211; entgegen <span class="zit">§ 2 II StVO</span> &#8211; aber zu weit links gefahren, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Weil der Beklagte dies bestreitet, muss der insoweit darlegungspflichtige Kläger seine Behauptung zu beweisen. Er kann jedoch kein Beweisangebot machten; von der denkbaren Parteivernehmung des Beklagten verspricht er sich zu Recht nichts.&#8220;</em></p>
<p>Was also beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug dem Geschädigten häufig zumindest zu einem 50%-igen Schadenersatz verhilft (hier führt die Unaufklärbarkeit eines Unfalls zu einer reinen Betriebsgefahrabwägung ) lässt ihn hier bei der ausschließlichen Verschuldenshaftung leer ausgehen. Ein Umstand, der sowohl nach der einen, wie der anderen Seite, häufig nicht beachtet und von vielen Mandanten auch nicht verstanden wird. Der Verkehrsrechtler sollte sich dessen aber stets bewusst sein.</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
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