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	<title>StPO Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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		<title>Zeugenvernehmung Teil 1 &#8211; Der „freie Bericht“</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/zeugenvernehmung-teil-1-der-freie-bericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 16:40:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Bericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es hat sich ganz offenkundig immer noch nicht bei allen Richterinnen bzw. Richtern herumgesprochen, dass zur Ermittlung der ohnehin nur relativen Wahrheit eines Sachverhalts ein schwerer Kardinalfehler darin besteht, einen Zeugen bei seinem so genannten „freien Bericht“ zu unterbrechen. Aus gutem Grunde sehen die Prozessordnungen vor, dass ein zu einem bestimmten Sachverhalt vernommener Zeuge (nichts [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es hat sich ganz offenkundig immer noch nicht bei allen Richterinnen bzw. Richtern herumgesprochen, dass zur Ermittlung der ohnehin nur relativen Wahrheit eines Sachverhalts ein schwerer Kardinalfehler darin besteht, einen Zeugen bei seinem so genannten „freien Bericht“ zu unterbrechen.</p>
<p>Aus gutem Grunde sehen die Prozessordnungen vor, dass ein zu einem bestimmten Sachverhalt vernommener Zeuge (nichts anderes sollte übrigens für die Aussagen von Parteien oder der Einlassung eines Angeklagten gelten) zunächst einmal das berichten soll, was ihm noch in Erinnerung ist:</p>
<p><u>Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt Folgendes:</u></p>
<ul>
<li>§ 396 Vernehmung zur Sache</li>
</ul>
<p>(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.</p>
<p>(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.</p>
<p><u>In der Strafprozessordnung (StPO) heißt es hierzu:</u></p>
<ul>
<li>§ 69 Vernehmung zur Sache</li>
</ul>
<p>(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.</p>
<p>(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.</p>
<p>Beide Verfahrensvorschriften verlangen also von dem zu vernehmenden Richter, den Zeugen das <strong>im Zusammenhang</strong> erzählen zu lassen, was er noch zum Sachverhalt weiß, ohne ihn zu unterbrechen. Dies wird als der so genannte „freie Bericht“ bezeichnet. Nur dann, wenn zur Aufklärung und zur Vervollständigung weiterer Aufklärungsbedarf besteht, sind Fragen zu stellen.</p>
<p>Was stellt man jedoch immer wieder in der Praxis fest?</p>
<p>Der Zeuge wird in seinem Bericht unterbrochen! Oftmals ziemlich schnell, sei es, weil der Richter ungeduldig ist und/oder wegen enger Terminierung keine Zeit hat; sei es, weil der Zeuge sich nicht adäquat ausdrücken kann, weil er vielleicht aufgeregt ist oder es ihm aus welchen Gründen auch immer schwerfällt, etwas im Zusammenhang auszusagen. Nichtsdestotrotz ist es ein schwerer Fehler, einen Zeugen zu unterbrechen, bevor er alles das bekundet hat, was er nach seinem Dafürhalten erzählen wollte. Dies ist unter den forensischen Psychologen völlig einhellige Meinung. Nur in der Justiz scheint sich das noch nicht rumgesprochen zu haben. Da drängt man einen Zeugen, „zur Sache zu kommen“. Da wird ihm nahegelegt, chronologisch zu berichten um, wenn dies nicht geschieht, sofort nachzufragen. Da wird scheinbar Nebensächliches damit abgetan, dass es „nicht zum Beweisthema“ gehöre. Ich habe sogar schon Zeugenvernehmungen mitansehen müssen, bei denen der Zeuge sofort mit Fragen konfrontiert wurde, ohne ihn auch nur berichten zu lassen. Da macht man sich gleich sehr beim Richter beliebt, wenn man ihn auf die oben zitierten Paragrafen hinweist.</p>
<p><em>Milne/Bull</em> (Psychologie der Vernehmung, 2003) berichteten über zwei einschlägige Studien. Eine wurde in den USA durchgeführt von Fisher et al. (1987), die andere in Großbritannien von George (1991). Es wurden auf Tonband aufgezeichnete Vernehmungen aus einer großen Bandbreite unterschiedlicher Kriminalfälle untersucht, die allesamt von erfahrenen Polizeikräften mit einer durchschnittlichen Dienstzeit von 10,5 Jahren durchgeführt worden waren. Es wurde festgestellt, dass der freie Bericht eines Zeugen bereits nach durchschnittlich nur 7,5 Sekunden unterbrochen wurde!</p>
<p>Die Autoren stellten fest:</p>
<p><em>„Keiner der Vernommenen erhielt die Gelegenheit, den Bericht ohne Unterbrechung zu Ende zu bringen. Dieses Verhalten ist äußerst problematisch, da sich durch einen vollständigen freien Bericht normalerweise der größte Anteil korrekter und detaillierter Informationen ermitteln lässt.… Wer Zeugen unterbricht und dadurch die Vervollständigung des freien Berichts unterbindet, geht das Risiko ein, dass wertvolle Informationen verloren gehen.… Nach den ersten Unterbrechungen wird die vernommene Person bald davon ausgehen, dass dies auch im weiteren Verlauf des Gesprächs zu erwarten ist. Sie wird sich der offenbar vom Vernehmenden gewünschten zeitlichen Beschränkung anpassen und maßgeschneiderte, d.h. kürzere Antworten geben. Kürzere Antworten sind aber zwangsweise auch weniger detailliert. Mehr noch – nach mehreren unterbrochenen Antworten wird die vernommene Person Einzelheiten eher nicht erwähnen und weniger Anstrengungen unternehmen, sich an Details zu erinnern. Stattdessen wird sie eher oberflächliche Antworten geben. …“</em></p>
<p>Diese Untersuchungen entsprechen auch meinen gerichtlichen Erfahrungen. Ich stelle immer wieder fest, dass Zeugen oder auch Parteien eines Zivilprozesses oder auch Angeklagte (insoweit gibt es meines Erachtens keinen Unterschied) bereits nach kurzer Zeit unterbrochen werden und durch den Vernehmenden in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Hier gilt der Satz: Wer fragt, der führt. Unvoreingenommene Informationen sind dann nicht mehr zu erwarten. Der Vernehmende will dies wohl auch gar nicht. Er will nur noch seine Arbeitshypothese bestätigt haben (das Problem ist hier die so genannte<em> kognitive Dissonanz</em>, ein Phänomen, über das ich mal gesondert schreiben werde).</p>
<p>Wer also wirklich von Zeugen oder anderen Auskunftspersonen wissen will, wie etwas tatsächlich passiert ist, muss sie ausreden lassen. Dies verlangen schon die Prozessordnungen (aus gutem Grund). Nur dann wird man vielleicht zur Wahrheit vorstoßen. Wird bereits diese grundlegende Regel verletzt, kann man nicht erwarten, verlässliche Informationen zu erhalten, ganz abgesehen von den ohnehin erheblichen Fehlerquellen einer Zeugenaussage (Fehler in der Wahrnehmung, Fehler in der Speicherung des Wahrgenommenen, Fehler beim Erinnern und schließlich auch Fehler bei der Wiedergabe des Erinnerten). Wer dies nicht beachtet, dem unterstelle ich letztlich, dass er an einer wirklichen Sachverhaltsaufklärung gar nicht interessiert ist.</p>
<p>Foto: Pixabay <a href="https://pixabay.com/de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Link zu Pixabay</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wie entscheiden eigentlich Richter?</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/wie-entscheiden-eigentlich-richter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jul 2018 16:39:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aussageanalyse]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Glaubwürdigkeitsattribution]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspsychologie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie gelangen Richter eigentlich zu einem Urteil, wenn der zu beurteilende Sachverhalt streitig ist? Ist der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage? Hat er die ihm vorgeworfene Tat begangen? Hat der Beklagte in einem Zivilprozess den Unfall tatsächlich verursacht? Ist er beispielsweise bei Rot über die Ampel gefahren? Was wurde bei Vertragsverhandlungen tatsächlich besprochen, wenn [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie gelangen Richter eigentlich zu einem Urteil, wenn der zu beurteilende Sachverhalt streitig ist? Ist der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage? Hat er die ihm vorgeworfene Tat begangen? Hat der Beklagte in einem Zivilprozess den Unfall tatsächlich verursacht? Ist er beispielsweise bei Rot über die Ampel gefahren? Was wurde bei Vertragsverhandlungen tatsächlich besprochen, wenn versäumt worden ist, dies anschließend schriftlich zu fixieren?</p>
<p>Nun, die Prozessordnungen sehen verschiedene Beweismittel vor, die in solchen Fällen zu bemühen sind: die Einnahme eines Augenscheins (z.B. die Besichtigung des Unfallorts), die Einsichtnahme in Urkunden (Verträge, Rechnungen, Schriftverkehr), die Einholung von Sachverständigengutachten oder aber (das wohl wichtigste, aber gleichzeitig unzuverlässigste Beweismittel überhaupt) die Befragung von Zeugen.</p>
<p>Die Zentralnormen zur Beweiswürdigung beim Zivil- und Strafprozess besagen im Prinzip dasselbe:</p>
<ul>
<li>286 ZPO: <em>„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach <strong>freier Überzeugung</strong> zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“</em></li>
<li>261 StPO: <em>„Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht <strong>nach seiner freien</strong>, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften <strong>Überzeugung</strong>.“</em></li>
</ul>
<p>Das Gericht muss also von der Wahrheit <em>überzeugt</em> sein. Mehr ist nicht nötig. Die subjektive „Gewissheit“, dass etwas wahr oder unwahr ist, reicht aus. Wie das zu geschehen hat, ist ein weites Feld der täglichen Auseinandersetzung, insbesondere wenn Aussage gegen Aussage steht. Mittlerweile wurde vom Bundesgerichtshof zumindest für Strafsachen anerkannt, dass die Aussagepsychologie und deren Erkenntnisse ein probates Mittel für die Erforschung der Wahrheit darstellt (BGH Urteil vom 30.7.1999 &#8211; 1 StR 618-98, NJW 1999, 2746 = StV 1999, 473 = BGHSt 45, 164 = FamRZ 1999, 1648 = JZ 2000, 262; für Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen jüngst erst BGH Urteil vom 7.2.2018 &#8211; 2 StR 447/17 [LG Gera], NStZ-RR 2018, 220 = BeckRS 2018, 2801). Auch sie führt, z.B. über die Anwendung sogenannter Realkennzeichen und der Verwendung der Nullhypothese nicht zu eindeutigen Erkenntnissen, ist aber mit Abstand die beste Methode, die wir haben. Für den Zivilprozess steht eine solche Aussage des obersten deutschen Instanzgerichts noch aus. Einige Zivilgerichte folgen dieser Erkenntnis aber völlig zurecht bereits (u.a. OLG Frankfurt Urt. v. 9.10.2012 &#8211; 22 U 109/11, BeckRS 2012, 24069 = NJW 2013, 664; ähnlich: OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2011 &#8211; 22 U 162/08, BeckRS 2011, 04241; LAG München Urteil vom 9.11.1988, NZA 1989, 597).</p>
<p>Das größte Problem dabei ist, dass die Aussagepsychologie in der juristischen Ausbildung eine bestenfalls marginale Rolle spielt und viele Richter auch später nicht willens oder in der Lage sind, sich dieses Wissen selbstständig anzueignen, sich also in einem „fremden“ wissenschaftlichen Gebiet fortzubilden. Sie bilden ihre Überzeugung daher häufig nach vermeintlichen Alltagstheorien, die weder zutreffen müssen, noch empirisch gesichert sind. Oder sie lassen sich (fast schlimmer noch) maßgeblich vom äußeren Anschein, von einer so genannten <em>Glaubwürdigkeitsattribution</em> der aussagenden Personen (Zeugen) leiten (Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe-Verlag 2008, S. 497 ff.). Darunter wird ein Prozess der Eindrucksbildung bezeichnet, bei dem eine subjektive Zuschreibung von Glaubwürdigkeit der Aussage eines Senders durch einen Empfänger erfolgt, welche nicht auf einer systematischen Verhaltensanalyse beruht. Statt also mittels Realkennzeichen und den weiteren Erkenntnissen der Aussagepsychologie zu beurteilen, ob eine Aussage wahr oder nicht wahr ist, werden häufig einfache Entscheidungsregeln (Urteilsheuristiken) genutzt. Susanna Niehaus führt im Handbuch der Rechtspsychologie (a.a.O.) wie folgt aus:</p>
<p><em>„Im Gegensatz zur kognitiv aufwändigen Glaubhaftigkeitsdiagnostik ermöglichen die zur Glaubwürdigkeitsattribtion verwendeten Urteilsheuristiken im Alltag schnelle, kognitiv relativ wenig aufwändige, meist angemessene Entscheidungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage im Rahmen einer Gerichtsverhandlung kann dieses an einfachen Entscheidungsregeln orientierte Vorgehen jedoch schnell zu folgenschweren Fehlurteilen führen.“</em></p>
<p>Wie kommt nun ein Laie (darunter eben auch, wie Niehaus ausdrücklich anmerkt, ein Polizist oder ein Richter, der sich nicht das Rüstzeug der Aussagepsychologie aneignet) zu einem Eindruck von der Glaubhaftigkeit einer Aussage?</p>
<p>Es ist das Ergebnis eines komplexen Interaktionsprozesses. Untersuchungen haben ergeben, dass der Empfänger (also beispielsweise der Richter) folgende Aspekte als Informationen heranzieht, um zu einer Einschätzung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage zu gelangen: Erscheinungsbild, Kontextinformationen, Vorabinformation zur Glaubwürdigkeit, selbstbeschreibende Äußerungen des Aussagenden, Sachverhalt, verbale Darstellung, non-und paraverbales Verhalten. Aus Kenntnissen der Situation (Kontextinformationen), in der eine Aussage erfolgt, leitet der Empfänger (Richter) ab, welche Motivation der Aussage des Senders (Zeugen) zugrundeliegen könnte. Glaubwürdigkeit wird beispielsweise umso eher angenommen, je weniger der Zeuge im eigenen Interesse zu handeln scheint. Die äußere Erscheinung des Zeugen (z.B. Kleidung) wird vom Richter als Hinweis auf Werthaltung, sozialen Status und sogar Charakter interpretiert und dient diesem zur Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit der Informationsquelle. Ein Zeuge z.B., der dem Richter sympathisch ist oder ähnliche Einstellungen aufzuweisen scheint wie er selbst, kann den Richter danach leichter überzeugen. Auch Vorinformationen über die Reputation des Zeugen können vom Richter bereits im Vorfeld der Kommunikation zur Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden und lenken den anschließenden Informationsverarbeitungsprozess. Selbstbeschreibende Äußerungen des Zeugen vermitteln dem Richter einen Eindruck von der (vermeintlichen) Kompetenz, Ehrlichkeit und aktuellen Motivation des Zeugen. Nonverbale Verhaltensmerkmale wie das Vermeiden des Blickkontaktes oder Anzeichen von Nervosität wie wechselnde Körperhaltung oder Kratzen sowie paraverbale Verhaltensmerkmale wie zögerndes Sprechverhalten wirken sich negativ auf die wahrgenommene Glaubwürdigkeit aus, obwohl nach wissenschaftlich belegten Erkenntnissen derartige Verhaltensweisen nichts über den Wahrheitsgehalt einer Zeugenaussage aussagen. Experimente konnten belegen, dass insbesondere ein kraftloser Sprachstil unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt einer Aussage zu einer geringeren Glaubwürdigkeitsattribution führte. Dieses Ergebnis erscheint vor allem deshalb von Bedeutung, weil Frauen generell zu einem kraftloseren Sprachstil tendieren und somit im Nachteil sind. Auch introvertierte und sozial ängstliche Personen werden von ihrem Gegenüber als weniger glaubwürdig wahrgenommen.</p>
<p>Bezogen auf den Sachverhalt kommt der Plausibilität des Geschilderten zentrale Bedeutung zu. Bei der verbalen Sachverhaltsdarstellung achten Richter insbesondere auf logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit, obwohl hier eine Trennung von Kern- und Randbereich einer Aussage erfolgen müsste. Veränderungen im Randbereich einer Aussage sind über die Zeit hinweg zu erwarten und kein Anzeichen gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Völlig identische Sachverhalte, die verschiedene Zeugen bekunden oder die über verschiedene Aussagen hinweg gleich bleiben, sollten eher für Misstrauen sorgen. Eine plausible Darstellung eines Sachverhalts spricht für sich genommen ebenfalls nicht für ein tatsächlich erlebtes Geschehen, denn auch ein Lügner wird versuchen, durch einen plausiblen Sachverhalt das Gericht von seiner Version zu überzeugen. Potentiell selbstschädigende Äußerungen werden mit Ehrlichkeit assoziiert, obwohl auch dies für sich genommen kein Realkennzeichen ist, sondern nur dann, wenn diese freiwillig gegebenen Äußerungen nicht Bestandteil der Akte waren und der Zeuge daher nicht damit rechnen musste, diesbezüglich ohnehin überführt zu werden, sodass er nur etwas zugibt, was ohnehin bekannt ist oder aber noch ermittelt werden könnte. Negativ beeinflusst wird die Glaubwürdigkeitsattribution durch ausgefallene Details und Ereignisse, welche einer hohen Plausibilität im Sinne der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses abträglich wären, obwohl dies gerade Realkennzeichen wären, denn in der Realität verlaufen Vorgänge häufig eben nicht komplikationslos und eindimensional.</p>
<p>Die Intimität der Schilderung eines Zeugen, gemessen an offenbarten Emotionen und Gedanken, erscheint dagegen hervorragend geeignet, den Richter von seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen. So konnte nachgewiesen werden, dass der Emotionsgehalt einer Vergewaltigungsschilderung sich deutlich auf die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes durch den Richter auswirkt. Schildert also ein Opfer die Vergewaltigung emotionslos (was durchaus psychologisch nachvollziehbar erklärt werden kann), hat es vor Gericht möglicherweise schlechtere Karten.</p>
<p>Studien zeigen, dass die Probanden aufgrund dieser Kriterien die Glaubwürdigkeit von Aussagen nicht einschätzen können. Die diesbezüglich gemessenen Leistungen unabhängig von Berufsgruppe und Dauer der Berufstätigkeit überstiegen den Bereich der <em>Ratewahrscheinlichkeit</em> nicht wesentlich. Es gibt eben kein universellgültiges „Lügensyndrom“, aus dem man unabhängig von Person und Umstand den Wahrheitsgehalt einer Darstellung erschließen könnte. Dennoch nutzen Richter diese vermeintlichen Hinweise offenbar so schablonenhaft, als seien sie personen-und situationsabhängig einsetzbar. Geschickt genutzt, kann ein Zeuge im Wissen darum einen Richter z.B. durch sicheres Auftreten etc. beeinflussen und manipulieren. Besonders ungünstig wirkt sich auch aus, dass die menschliche Unfähigkeit, korrekte Glaubhaftigkeitsattributionen vorzunehmen, mit der unberechtigten Überzeugung einhergeht, diesbezüglich deutlich überdurchschnittliche Fähigkeiten zu besitzen. Diese realitätsferne Selbstüberschätzung ist inzwischen vielfach belegt und gilt gerade auch für Richter. Sie ist dadurch bedingt, dass sie nur selten korrigierende Rückmeldungen erhalten (gute Lügen bleiben unentdeckt) und Situationen, in denen sie besonders plumpe Täuschungsversuche aufdecken, leichter abrufen können.</p>
<p>Letztlich bleibt nur eine Schlussfolgerung, zu gerechten Urteilen zu gelangen: Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte müssen sich befleißigen, die beste Methode zur Beurteilung von Zeugenaussagen zu verwenden, die wir haben: nämlich die Aussagepsychologie, also der Inhaltsanalyse von Aussagen mittels Realkennzeichen und Lügensignalen. Darüber hinaus sind weitere Umstände zu berücksichtigen, die auf eine wahre Aussage einwirken können, z.B. Suggestionen, aber auch bereits Fehler bei der Wahrnehmung, Speicherung und Wiedergabe von Informationen. Das größte Manko neben der größtenteils nicht vorhandenen Qualifikation der beteiligten Juristen liegt dabei im Prozessrecht: bis heute gibt es (anders als z.B. im amerikanischen Prozessrecht) kein Wortprotokoll der Zeugenaussagen, weder schriftlich, noch z.B. mittels Tonaufzeichnung. Selbst im NSU-Prozess bei seinen fast 500 Verhandlungstagen  über 5 Jahre hinweg und bei Hunderten von Zeugenaussagen waren Richter und Anwälte auf ihr Gedächtnis und ihre persönlichen, handschriftlichen Notizen angewiesen! Dieser kaum zu begreifende Umstand ist das größte Hindernis, zu „richtigen“ Urteilen zu gelangen, wenn es um Indizien geht und streitige Sachverhalte aufgeklärt werden müssen. Ohne Wortprotokoll ist eine umfassende Inhaltsanalyse von Zeugen- oder auch Partei- bzw. Beschuldigtenaussagen kaum möglich.</p>
<p>Allein der Umstand, dass dies vom Gesetzgeber nicht geändert wird, zeigt, wie wenig man begriffen hat und wie wenig man bereit ist, die Erkenntnisse der Rechtspsychologie zu beachten. Lieber nimmt man in Kauf, dass möglicherweise Unschuldige nach richterlichen Alltagstheorien und Glaubwürdigkeitsattributionen verurteilt werden.</p>
<p>Foto: Pixabay</p>
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