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	<title>Sorgfalt Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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	<title>Sorgfalt Archive - Schauseil – Fachanwalt für Verkehrsrecht</title>
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		<title>Achtet auf die Straßenbahnen!!!</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/achtet-auf-die-strassenbahnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Dec 2018 19:39:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427). Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt relativ wenige gerichtliche Entscheidungen über Verkehrsunfälle mit Straßenbahnen. Das OLG Hamm hatte im April diesen Jahres einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden (OLG Hamm Urt. v. 13.4.2018 &#8211; 7 U 36/17, BeckRS 2018, 11476 = NJW-RR 2018, 1427).</p>
<p>Ein Pkw-Fahrer war bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, um dort einen sogenannten „U-Turn“ durchzuführen, also um 180 °zu wenden. Dabei musste er Straßenbahngleise überfahren.  Da kein Gegenverkehr kam, setzte er zu diesem Wendemanöver auch an, kollidierte jedoch dabei mit einer links neben ihm in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn. Diese stieß den PKW in die Fahrerseite und der Pkw-Fahrer wurde schwer verletzt.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und wies dem PKW Fahrer die alleinige Haftung zu. Der habe insbesondere den Unfall unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 3 StVO verursacht. Der Straßenbahnführer habe demgegenüber darauf vertrauen dürfen, dass ein Pkw-Fahrer diese Vorschriften kennt und beachtet.</p>
<ul>
<li>2 Abs. 3 StVO verlangt:</li>
</ul>
<p><em>Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.</em></p>
<ul>
<li>9 Abs. 1 S. 3 StVO besagt:</li>
</ul>
<p><em>Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.</em></p>
<ul>
<li>In § 9 Abs. 3 StVO heißt es:</li>
</ul>
<p><em>Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.</em></p>
<ul>
<li>Und § 37 Abs. 2 StVO (Wechsellichtzeichen) regelt schließlich:</li>
</ul>
<p><em>An Kreuzungen bedeuten:</em></p>
<p><em>Grün: „Der Verkehr ist freigegeben”.</em></p>
<p><em>Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.</em></p>
<p>Ich bin mir nicht sicher, wie viele Fahrzeugführer diese Regelungen kennen. Sie bedeuten u.a., dass man dort, wo Straßenbahnen fahren, nicht sicher sein kann, dass man bei eigenem Grünlicht und nicht vorhandenem Gegenverkehr einfach links abbiegen oder gar wenden kann. Man muss neben der Beobachtung des Gegenverkehrs auch und insbesondere darauf achten, dass neben dem eigenen Fahrzeug keine Straßenbahnen in die gleiche Richtung fahren, deren Weg man kreuzen könnte. Diese haben Vorfahrt! Achtet also auf Straßenbahnen, dort, wo sie fahren!!!</p>
<p>Foto: pixabay <a href="https://pixabay.com/" target="_blank" rel="noopener">Link zur Homepage</a></p>
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		<title>Vorsicht beim Öffnen von Fahrzeugtüren!</title>
		<link>https://www.schauseil.eu/vorsicht-beim-oeffnen-von-fahrzeugtueren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Schauseil]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Oct 2017 17:46:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugtüre]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Türöffnen]]></category>
		<category><![CDATA[Türöffner]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Immer wieder kommt es zu Unfällen im Zusammenhang mit dem Öffnen von Fahrzeugtüren. § 14 Abs. 1 StVO spricht hier eine klare Sprache: Beim Einsteigen und Aussteigen ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es wird die äußerste Sorgfalt gefordert! Dies ist auch nachvollziehbar, weil Führer von Fahrzeugen im fließenden Verkehr häufig nicht rechtzeitig erkennen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Immer wieder kommt es zu Unfällen im Zusammenhang mit dem Öffnen von Fahrzeugtüren. § 14 Abs. 1 StVO spricht hier eine klare Sprache: Beim Einsteigen und Aussteigen ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es wird die äußerste Sorgfalt gefordert! Dies ist auch nachvollziehbar, weil Führer von Fahrzeugen im fließenden Verkehr häufig nicht rechtzeitig erkennen können, ob Fahrzeugtüren geöffnet werden oder inwieweit eine relativ schwer erkennbare Fahrzeugtür mit dünnem Profil ihre Stellung verändert. Zwar müssen parkende bzw. haltende Fahrzeuge mit einem ausreichenden Seitenabstand passiert werden. Die größere Verantwortung liegt aber regelmäßig bei demjenigen, der ein-oder aussteigt. Beim Aussteigen darf daher die Fahrzeugtür nur wenige Zentimeter geöffnet werden. Es ist sorgfältig zu schauen, ob sich kein anderes Fahrzeug nähert, bevor man die Tür weiter öffnet. Kommt es im Zusammenhang mit offenstehenden Türen zu einem Unfall, so haftet derjenige, der ein-bzw. aussteigen will regelmäßig überwiegend oder sogar allein: BGH, Urteil vom 6. 10. 2009 &#8211; VI ZR 316/08 (LG München I), NJW 2009, 3791 = MDR 2010, 24 = NZV 2010, 24; OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.2014 &#8211; I-1U 101/13, SVR 2014, 423 = VersR 2014, 1390 = DAR 2015, 85; LG Wiesbaden, Urt. v. 2.12.2011 &#8211; 9 S 16/11, SVR 2012, 185; AG Gera Urt. v. 26.9.2016 &#8211; 4 C 756/15 [20 % Mithaftung aus der Betriebsgefahr wegen 13 km/h in verkehrsberuhigtem Bereich]).</p>
<p>Dies gilt auch beim Türöffnen durch einen Beifahrer (LG Saarbrücken Urt. v. 20.11.2015 &#8211; 13 S 117/15, SP 2016, 332 = DAR 2016, 704).</p>
<p>Eine Rechtsprechungsübersicht hierzu hatte ich in der MDR 2011, 961 publiziert.</p>
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